Die häufigste Verfahrensart der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen ist das Urteilsverfahren. Für das Urteilsverfahren ist das Arbeitsgericht sachlich ausschließlich zuständig. Vereinbarungen über eine andere Gerichtsbarkeit sind nicht zulässig.

Für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren der ersten Instanz gelten nach § 46 Abs. 2 ArbGG die Verfahrensvorschriften der ZPO für den amtsgerichtlichen Prozess[1], soweit sich nicht aus dem ArbGG besondere Verfahrensregeln ergeben. Die Vorschriften der ZPO werden durch die speziellen Regelungen des ArbGG teilweise modifiziert oder ganz verdrängt. Der Arbeitsgerichtsprozess der ersten Instanz ist in §§ 4663 ArbGG geregelt.

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