1 Gerichtskosten allgemein

Das Gerichtskostengesetz (GKG) sieht in Anlage 1 Teil 8 für das arbeitsgerichtliche Verfahren Sonderregelungen vor. Solange keine streitige Verhandlung stattgefunden hat, bleibt das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug kostenlos. Der Gütetermin ist regelmäßig keine streitige Verhandlung; es werden keine Sachanträge gestellt. Anders liegt es z. B. im Falle von Versäumnisurteil oder Vorsitzendenentscheidung.[1] Nach streitiger Verhandlung gibt es folgende wesentliche Gebührentatbestände, die nicht abschließend sind:

 
Rücknahme des Antrags auf Durchführung der streitigen Verhandlung im Mahnverfahren Ermäßigung auf 0,4
Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid Ermäßigung auf 0,4
Rücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid Ermäßigung auf 0,4
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids 0,4 (mind. 26 EUR)
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids 0,0
 
  Erste Instanz Berufung Revision
Verfahren im Allgemeinen 2,0 3,2 4,0
Klagerücknahme nach streitiger Verhandlung, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder das Gericht einer zuvor von den Parteien vereinbarten Kostenverteilung oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt Ermäßigung auf 0,4    
Rechtsmittelrücknahme vor Einreichung der Rechtsmittelbegründungsschrift Ermäßigung auf   0,8 0,8
Klagerücknahme ohne streitige Verhandlung (z. B. im Gütetermin) 0,0    
Anerkenntnisurteil nach streitiger Verhandlung Ermäßigung auf 0,4 1,6 2,4
Anerkenntnisurteil ohne streitige Verhandlung (z. B. im Gütetermin) Ermäßigung auf 0,0    
Verzichtsurteil (siehe Anerkenntnis)      
Urteil gemäß § 313a Abs. 2 ZPO (nicht mehr möglich in der Revisionsinstanz) Ermäßigung auf 0,4 1,6  
Urteil gemäß § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO Ermäßigung auf   2,4  
Arrest und einstweilige Verfügung Verfahren im Allgemeinen 0,4 3,2  
Arrest und einstweilige Verfügung Entscheidung durch Urteil o. Beschluss nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91a ZPO oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO wenn das Gericht nicht einer zuvor von den Parteien vereinbarten Kostenverteilung oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt   2,0  
Arrest und einstweilige Verfügung Rücknahme der Berufung vor Einreichung der Rechtsmittelbegründungsschrift Ermäßigung auf   0,8  
Arrest und einstweilige Verfügung Anerkenntnisurteil nach streitiger Verhandlung* Ermäßigung auf 0,4 1,6  
Arrest und einstweilige Verfügung
Verzichturteil (siehe Anerkenntnis)
     
Arrest und einstweilige Verfügung Urteil gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 313a Abs. 2 ZPO Ermäßigung auf 0,4 1,6  
Arrest und einstweilige Verfügung Urteil gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO Ermäßigung auf   2,4  
Arrest und einstweilige Verfügung Beschwerde 1,2    
Arrest und einstweilige Verfügung Rücknahme der Beschwerde Ermäßigung auf 0,8    
Selbstständiges Beweisverfahren 0,6    
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde wird zurückgewiesen oder verworfen     1,6
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde wird zurückgenommen oder anderweitige Erledigung     0,8
Revision wird zugelassen     0,0

2 Beschlussverfahren

Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 ArbGG fallen gemäß § 2 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren an. Das Gleiche gilt für ein arbeitsgerichtliches Verfahren gemäß § 103 Abs. 3 ArbGG, das die Ablehnung eines Richters eines angerufenen Schiedsgerichts zum Gegenstand hat. Ebenfalls kostenfrei ist die Niederlegung eines Schiedsspruchs beim Arbeitsgericht gemäß § 108 Abs. 3 ArbGG und die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch.[1]

Im Insolvenzverfahren ist die Ersetzung der Zustimmung eines Betriebsrats zur Durchführung einer Betriebsänderung[2] sowie bei nicht zustande gekommenem Interessenausgleich die Feststellung der Zulässigkeit von Kündigungen[3] von Gerichtskosten befreit.

3 Gerichtskostenvorschuss

Ein Gerichtskostenvorschuss ist in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zu entrichten.

4 Sonstige Kosten

Kosten für Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwaltskosten) oder sonstige Kosten wie Reisekosten oder Kosten wegen Zeitversäumnis (entgangene Vergütung) sind entsprechend der Kostenentscheidung des Gerichts zu tragen. Nach den zivilprozessualen Regelungen trägt die unterlegene Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits. Endet der Rechtsstreit durch Vergleich, gilt die dortige Regelung oder im Zweifel eine Kostenaufhebung.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) gilt nach § 12a Abs. 1 ArbGG eine Besonderheit: Kosten der Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwaltskosten) sowie Kosten wegen Zeitversäumnis werden auch im Fall des Obsiegens im Rechtsstreit nicht erstattet.

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