(1) Der Arbeitskammer des Saarlandes gehören die im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an.

 

(2) 1Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

 

a)

in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

 

b)

die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit in deren Betrieben;

 

c)

die leitenden Angestellten, wenn sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen berechtigt sind oder wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;

 

d)

Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;

 

e)

Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;

 

f)

Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin leben.

 

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen sowie leitende Angestellte von Berufsorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

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