Während eines Streiks besteht das Arbeitsverhältnis fort. Lediglich die Hauptpflichten des Vertrags – die Arbeitspflicht für den Arbeitnehmer, die Arbeitsentgeltzahlungspflicht für den Arbeitgeber – sind suspendiert.[1] Nach dem Ende des Arbeitskampfs leben die Hauptpflichten wieder auf. Es besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei während des Streiks eingetretener Arbeitsunfähigkeit.[2] Gleiches gilt für den Feiertagslohn.[3] Bereits vor dem Arbeitskampf verdiente Vergütung muss ausgezahlt werden, da dem Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht.

Urlaubsanspruch und Streik beeinflussen sich nicht: ein beurlaubter Arbeitnehmer kann nicht zusätzlich streiken, der Urlaub wird durch den Streik nicht unterbrochen. Will der Arbeitnehmer während des Streiks Urlaub nehmen, muss er seine Streikteilnahme beenden und seine Arbeitsbereitschaft anzeigen.[4] Die Nebenpflichten bleiben auch während des Streiks aufrechterhalten. Das bedeutet, dass beispielsweise der Arbeitnehmer weiterhin gehalten ist, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten zu schweigen. Der Arbeitnehmer kann zu notwendigen Erhaltungsarbeiten während des Streiks herangezogen werden.[5]

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, wegen eines Streiks Arbeitnehmern zu kündigen. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit, aus anderen Gründen die Kündigung zu erklären. Nimmt der Arbeitnehmer an einem rechtswidrigen Streik teil, kann der Arbeitgeber unter Umständen außerordentlich kündigen.

[1] BAG, Urteil v. 22.3.1994, 1 AZR 622/93, AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG, Urteil v. 26.7.2005: die Teilnahme an einer Protestveranstaltung nach dem "Ausstempeln" ist keine Streikteilnahme.
[2] BAG, Urteil v. 1.10.1991, 1 AZR 147/91, AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[3] BAG, Urteil v. 11.7.1995, 1 AZR 161/95, AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[5] BAG, Urteil v. 31.1.1995, 1 AZR 142/94, AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge