Das Verhältnis von Urlaub und Streik ist vom Vorstehenden unabhängig zu klären. Solange sich der Arbeitnehmer nicht aktiv daran beteiligt, hat ein ausgebrochener Streik keine Auswirkungen auf den Urlaubs- und Urlaubsentgeltanspruch.[1] Ein bewilligter und bereits angetretener Urlaub wird durch einen Streikbeginn nicht unterbrochen. Ist er bewilligt, soll aber erst während des dann ausgebrochenen Streiks angetreten werden, hat auch dies keine Auswirkungen auf die Rechte aus dem gesetzlichen oder (tarif-)vertraglichen Urlaubsrecht. Der bewilligte Urlaub kann wie bewilligt in Anspruch genommen werden, das zustehende Urlaubsentgelt ist bei Urlaubsantritt zu zahlen. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht ungekürzt für den gesamten Urlaub, auch wenn während der Urlaubszeit im Beschäftigungsbetrieb gestreikt wird. Der Arbeitgeber schuldet bezahlte Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe eines Referenzzeitraums.[2] Andererseits verlängert sich ein einmal angetretener Urlaub nicht dadurch, dass in die Urlaubszeit einzelne betriebliche Streiktage fallen. Der Verbrauch des Urlaubsanspruchs wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung zur bezahlten Freistellung von der Arbeit auch während eines Streiks erfüllen. Anders verhält es sich nur, wenn der Beschäftigte dem Streikaufruf vor Urlaubsbeginn ausdrücklich Folge leistet und sich – die Arbeitspflicht suspendierend – am Streik beteiligt. Dann kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr von der Arbeitspflicht freistellen. Ihn trifft dann auch keine Pflicht, Urlaubsentgelt zu zahlen. Erst wenn die Streikteilnahme eindeutig und ernsthaft beendet wird, endet deren vorrangige Suspendierungswirkung. Dann gilt das Urlaubsrecht wie für jeden anderen Beschäftigten im aktualisierten Arbeitsverhältnis. Ursprünglich bewilligte und dann wegen der Streikteilnahme nicht genommene Urlaubstage sind nachzugewähren.

Die Urlaubsbewilligung kann während eines Streiks, an dem sich der Beschäftigte nicht oder nicht mehr beteiligt, aus dringenden betrieblichen Belangen[3] verweigert werden. Dies ist allerdings letztlich nicht zielführend, wenn die dringenden betrieblichen Belange darin liegen, dass der Arbeitgeber den Urlaubswilligen in dieser Zeit in bestreikten betrieblichen Funktionen beschäftigen will. Denn dieser kann sich weigern, "Streikbrecherarbeit" zu leisten.[4]

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