Führen Fernwirkungen von Arbeitskämpfen zur vorübergehenden, gegebenenfalls auch nur teilweisen Unmöglichkeit, die in einem Drittunternehmen angestellten Arbeitnehmer zeitweise weiter zu beschäftigen, kann es zu Entlassungen oder als milderes Mittel zu der Notwendigkeit kommen, die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen. Fraglich ist, ob die von Arbeitgeber- wie von Arbeitnehmerseite finanzierte Bundesagentur für Arbeit berechtigt ist, diese mittelbaren Arbeitskampffolgen durch die Zahlung von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld abzumildern.

Bei Störungen innerhalb des bestreikten Unternehmens wird die Frage allgemein verneint.[1] Für die Dauer des Streiks dürfen die wegen des Streiks entlassenen Arbeitnehmer, oder diejenigen, die infolge des Streiks nur mit verkürzter Arbeitszeit eingesetzt werden können, weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld erhalten.[2]

Schwieriger ist die Rechtslage, wenn es um die Bewältigung derartiger Wirkungen in Drittunternehmen geht.[3] § 160 Abs. 3 SGB III bestimmt hierzu, dass für Arbeitnehmer, die durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem sie nicht beteiligt waren, arbeitslos geworden sind, der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur dann ruht, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,

  • dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist oder
  • nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist; darüber hinaus muss im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, dem der Beschäftigungsbetrieb zuzuordnen ist, eine Forderung erhoben worden sein, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, schließlich muss das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrags im Wesentlichen übernommen werden.

Abstrakter gefasst: Von einer bestimmten, im Gesetz definierten tariflichen Nähe der mittelbar Betroffenen zum Arbeitskampfgeschehen kann unterstellt werden und wird vom Gesetzgeber unterstellt, dass sie letztlich vom Ergebnis der Tarifauseinandersetzungen profitieren werden. Dann ruht deren Anspruch gegen die Agentur für Arbeit bis zum Ende des die Störung verursachenden Streiks.

Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber hat aber zu überprüfen, ob als Folge ihrer Anwendung strukturelle Ungleichheiten in den Tarifauseinandersetzungen auftreten, die ein ausgewogenes Aushandeln der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht mehr zulassen und die durch die fachgerichtliche Rechtsprechung auch nicht ausgeglichen werden können. In diesem Fall hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur Wahrung der Tarifautonomie durch Wiederherstellung der als möglicherweise gestört angesprochenen Kampfparität zu treffen.[4] Solches ist im Rahmen des § 160 SGB III bislang nicht geschehen. Dahin gehende Forderungen werden aber – nachvollziehbar – erhoben.[5]

Die verfassungsrechtliche Bewertung bestätigt die bereits zur Lehre vom Arbeitskampfrisiko aufgestellte These, dass eine vom Normalfall abweichende Verteilung des Wirtschafts- und Beschäftigungsrisikos seine Rechtfertigung nicht aus allgemeinen Solidaritätsgedanken, sondern unmittelbar aus der Tarifautonomie und der für deren Gewährleistung gebotenen Kampfparität erfährt.

[1] S.o. Abschn. 12.5.
[2] § 160 Abs. 2 SGB III; bei Kurzarbeit: i. V. m. § 100 SGB III.
[3] Die Erfüllung der Ruhensvoraussetzungen beim Arbeitslosengeld führen auch zum Ruhen von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld (§ 100 Abs. 1 SGB III).
[4] BVerfG, Urteil v. 4.7.1995, 1 BvR 2/86 u. a.
[5] Kocher/Kädtler/Voskamp/Krüger, Noch verfassungsgemäß? Fernwirkungen bei Arbeitskämpfen in der Automobilindustrie und die Verfassungsmäßigkeit des § 160 Abs. 3 BGB, Frankfurt a. M. 2017.

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