Nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bleibt trotz fehlender Beitragsleistungen bei rechtmäßigen Streiks die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung erhalten. Die sich im Umkehrschluss daraus ergebenden negativen Rechtsfolgen aus einem rechtswidrigen Streik, bei dem ebenfalls keine Beiträge mehr gezahlt werden, werden durch die allgemeine Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV eingeschränkt: Die Versicherungspflicht endet erst nach einem Monat nach Ende der Mitgliedschaft.[1]

[1] MHdB ArbR/Ricken, § 280 Rz. 7 m. w. N.

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