Die ArbMedVV spricht von (individueller) arbeitsmedizinischer Vorsorge und arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen. Diese Instrumente mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes greifen ineinander.

Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen sind beispielsweise

  • die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung;
  • die allgemeine (kollektive) arbeitsmedizinische Beratung.

Bei der allgemeinen/kollektiven arbeitsmedizinischen Beratung werden die Beschäftigten über generelle Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informiert. Sie erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Die Beratung hat v. a. zum Inhalt:

  • Die Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen der Gefährdung und deren Vermeidung, einschließlich Sofortmaßnahmen, insbesondere Darstellung der besonderen Maßnahmen der Ersten Hilfe, sowie
  • die Information über die Ansprüche der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorge in einer für den Laien verständlichen Beschreibung.

Die Beschäftigten erhalten außerdem Informationen darüber, wie sie selbst dem Entstehen oder Verschlimmern von Gesundheitsschäden entgegenwirken können.[1]

Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgen. Sie wird in der Regel in einer Gruppe durchgeführt und ist damit zu unterscheiden von der individuellen Beratung, die Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist. Während der allgemeinen Unterweisung soll auf die arbeitsmedizinische individuelle Vorsorge hingewiesen und diese erläutert werden.

 
Praxis-Tipp

Dokumentation der allgemeinen arbeitsmedizinischen Unterweisung

Die allgemeine arbeitsmedizinische Unterweisung sollte dokumentiert werden, damit der Arbeitgeber im Bedarfsfall nachweisen kann, ob und wann er tätig geworden ist.

Die allgemeine/kollektive arbeitsmedizinische Beratung ist immer dann unter Beteiligung des Arztes durchzuführen, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist. Zuständig ist der Arzt, der auch mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt ist. Die Beteiligung des auch mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes ist erforderlich[2]:

  1. wenn nach der Gefährdungsbeurteilung Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist oder
  2. wenn dies in einer Technischen Regel im Kapitel "Arbeitsmedizinische Prävention" ausgeführt wird.

Während bei der allgemeinen arbeitsmedizinischen Aufklärung und Unterweisung in der Gruppe generelle Hinweise erteilt werden, steht dem Beschäftigten bei der individuellen Vorsorge die Möglichkeit offen, persönliche Risikofaktoren abzuklären.

[1] Ziff. 3 Abs. 1 AMR Nr. 3.2, Bek. d. BMAS v. 20.1.2017, GMBl Nr. 7, 15.3.2017, S. 118.
[2] Ziff. 3 Abs. 3 AMR Nr. 3.2, Bek. d. BMAS v. 20.1.2017, GMBl Nr. 7, 15.3.2017, S. 118.

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