Der Betriebsarzt übernimmt eine zentrale Rolle bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Er unterstützt den Arbeitgeber im gesetzlich vorgesehenen Umfang bei Fragen des Gesundheitsschutzes. Die Beteiligung eines Arztes stellt sicher, dass Gesundheitsgefährdungen erkannt und bewertet werden und ihnen mit angemessenen Maßnahmen entgegengewirkt wird.

Der Arbeitgeber muss zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt beauftragen.[1] Dieser muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Er darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist nach den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ein Betriebsarzt bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen.

Um eine effektive Arbeit des Arztes zu ermöglichen, sind ihm alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

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