Ergeben sich bei der Auswertung der Untersuchungsergebnisse durch den Betriebsarzt Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten nicht ausreichen, so hat der Betriebsarzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen.[1] Für diese Mitteilung des Betriebsarztes an den Arbeitgeber ist keine Einwilligung des Beschäftigten erforderlich.

 
Hinweis

Einwilligung bei Tätigkeitswechsel

Anders verhält es sich dann, wenn der Betriebsarzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich hält, individuelle Gesundheitsschutzmaßnahmen für die konkret geprüfte Tätigkeit also nicht ausreichen. In diesem Fall bedarf die entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten.

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