Der Arbeitnehmer ist wegen der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel grundsätzlich Besitzdiener nach § 855 BGB. Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (hier den Arbeitgeber) ausübt. Entzieht er dem Besitzer (Arbeitgeber) den Besitz, so begeht er verbotene Eigenmacht. Dies kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.[1] Gegenüber Dritten, also insbesondere Betriebsfremden, kann der Besitzdiener die Besitzwehr nach § 860 BGB ausüben. Ansprüche wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung stehen ihm allerdings nicht zu. Die Besitzwehr scheidet aus, wenn ein anderer Arbeitnehmer des gleichen Betriebs die Arbeitsgeräte wegnimmt, um damit innerhalb des Betriebs eine ihm aufgetragene Arbeit auszuführen.

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