Nutzt der Arbeitnehmer einen zuvor in seinem Privatbereich eingesetzten Gegenstand für berufliche Zwecke oder setzt er ein ihm geschenktes Wirtschaftsgut entsprechend beruflich ein, kann er die Anschaffungskosten für diese Gegenstände als Werbungskosten geltend machen.

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten inklusive Umsatzsteuer abzüglich der "fiktiv" auf die Zeit der Privatnutzung bzw. auf die Zeit bis zur Schenkung entfallenden Abschreibungsbeträge.[1]

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