Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist gesetzlich nicht normiert. Er wurde von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aus § 242 BGB entwickelt und ist inhaltlich durch die Regeln des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geformt.[1] Als Gewohnheitsrecht ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz mittlerweile allgemein anerkannt und bildet ein grundlegendes Prinzip des deutschen Arbeitsrechts.

Er verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche Ungleichbehandlung seiner Arbeitnehmer, z. B. in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Vergütung, Beförderungen oder andere arbeitsbezogene Aspekte. Solche Ungleichbehandlungen sind nur erlaubt, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.

Der einzelne Arbeitnehmer kann aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Ansprüche herleiten – dies jedoch nur, wenn eine direkte Ableitung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag oder anderen, spezielleren Normen ausscheidet.

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