Der Arbeitgeber kann auch im Zusammenhang mit Kündigungen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten haben. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung. Ein mittels Änderungskündigung unterbreitetes Angebot des Arbeitgebers, das dem Arbeitnehmer weniger zugesteht, als er beanspruchen kann, widerspricht der Rechtslage. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf einen individualrechtlichen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Erst recht kann ihm dann nicht gestattet sein, den Anspruchsverzicht durch Verbindung des Änderungsangebots mit einer Kündigung zu erreichen. Darin läge vielmehr ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das gleichheitswidrige Änderungsangebot unter Vorbehalt annimmt oder nicht. Lehnt er das Angebot ab, so ist nicht auszuschließen, dass die Ablehnung wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgt. Nimmt er es unter Vorbehalt an, so gibt der Arbeitnehmer zu erkennen, dass er mit dem Inhalt des Änderungsangebots nur unter der Voraussetzung einverstanden ist, dass ihm nichts Besseres zusteht. In keinem der beiden Fälle kann angenommen werden, der Arbeitnehmer sei freiwillig mit der gleichheitswidrigen Schlechterstellung einverstanden.

Ein Änderungsangebot, dessen Inhalt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es muss vom Arbeitnehmer nicht billigerweise hingenommen werden und führt zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung nach § 2 Satz 1 KSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 KSchG.[1]

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