Die maßgebliche Vorschrift für die Frage der konkreten Verantwortlichkeiten ist § 13 ArbSchG. Hierin ist geregelt, wen die Pflichten aus dem ArbSchG treffen. Dass sich die Vorgaben des ArbSchG in erster Linie an den Arbeitgeber richten, ergibt sich bereits aus der Überschrift des zweiten Abschnitts des ArbSchG, der von den "Pflichten des Arbeitgebers" spricht. Neben den in § 3 ArbSchG geregelten zentralen Grundpflichten des Arbeitgebers sowie weiteren Verpflichtungen, beispielsweise der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung in § 5 ArbSchG, ist aber auch ausdrücklich festgelegt, wer die verantwortliche Person im Sinne des ArbSchG ist.
1.1 Verantwortliche nach § 13 ArbSchG
Nach § 13 Abs. 1 ArbSchG ist vorrangig der Arbeitgeber Verantwortlicher. Neben ihm sind die im Gesetz genannten Personen verantwortlich, insbesondere
- sein gesetzlicher Vertreter,
- das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
- der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse und
- sonstige – insbesondere nach Abs. 2 – oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Die Verantwortlichen nach Nr. 1 bis 3 trifft die Verantwortlichkeit von Gesetzes wegen. Es bedarf keiner weiteren Handlungen oder Voraussetzungen. Allein die formale Stellung führt zur Tragung der Arbeitgeberpflichten.
Besonders bedeutsam sind die leitenden Personen. Für größere Betriebe wird damit klargestellt, dass nicht nur der formale Arbeitgeber auf höchster hierarchischer Ebene, sondern auch die tatsächlich in den operativen Ablauf eingebundenen leitenden Personen verantwortlich für den Arbeitsschutz sind. Die entsprechende Verantwortlichkeit geht auf die betreffende Person grundsätzlich ab dem Zeitpunkt über, ab dem es in ihre Verantwortung fällt, die gesamten Abläufe in einem Betriebsteil, einer Abteilung, Werkstatt usw. zu organisieren und abzuwickeln. Diese Pflichten fallen den Betroffenen automatisch im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zu. Maßgeblich sind hier also die zwischen Arbeitgeber und Führungskraft getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Im Idealfall wird bereits im Arbeitsvertrag ausführlich beschrieben, welche Aufgaben und Befugnisse konkret erfasst sein sollen und ab welchem Zeitpunkt diese gelten.
Darüber hinaus kommt den Beauftragten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 ArbSchG große praktische Bedeutung zu. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Übertragung von Aufgaben nach § 7 ArbSchG
Die Beauftragung durch den Arbeitgeber nach § 13 Abs. 2 ArbSchG darf nicht verwechselt werden mit der Übertragung von Aufgaben nach § 7 ArbSchG. Im Rahmen des § 7 ArbSchG soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer die Fähigkeiten besitzt, bei der Erledigung der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßgaben einzuhalten. Der Arbeitnehmer muss im Rahmen des § 7 ArbSchG also die vom Arbeitgeber vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen bei den ihn betreffenden Arbeitsabläufen anwenden können.
Im Gegensatz dazu überträgt der Arbeitgeber im Rahmen des § 13 Abs. 2 ArbSchG eigene Aufgabenbereiche bzw. die ihm obliegenden Arbeitsschutzpflichten auf fachkundige Personen. Diese wiederum sind für diejenigen Maßnahmen verantwortlich, die die Beschäftigten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anwenden müssen.
Exkurs: Pflichtenübertragung nach § 13 DGUV-V1
Eine mit § 13 ArbSchG fast identische Vorschrift ist für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger in § 13 DGUV-V1 enthalten. Im Gegensatz zu § 13 ArbSchG, der nur für Arbeitsverhältnisse gilt, die dem Schutzbereich des ArbSchG unterfallen, schreibt die DGUV-V1 jedoch vor, dass "die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind." Das bedeutet, dass für alle Versicherten grundsätzlich dieselben Rechtsvorschriften gelten. Vor allem die Anwendbarkeit der §§ 3 und 4 ArbSchG wird hervorgehoben.
§ 13 DGUV-V1 eröffnet dem Unternehmer die Möglichkeit, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
Weitere detaillierte Informationen zur Pflichtenübertragung für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger finden sich in der DGUV Regel 100-001: Grundsätze der Prävention.