Die Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 5 BaustellV. Da die grundlegenden Pflichten bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens[1] und der Koordinierung[2] zunächst den Bauherrn treffen, erlegt § 5 BaustellV dem Arbeitgeber die Pflicht auf, nicht nur bei der Ausführung der Arbeiten – innerhalb seines Gewerkes – die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, sondern auch die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

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