Der Laserschutzbeauftragte hat den Arbeitgeber bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 7 OStrV zu unterstützen und den sicheren Betrieb von Lasern nach § 5 Abs. 2 Satz 1 OStrV zu überwachen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.

Zu den Anforderungen an die Fachkunde des Laserschutzbeauftragten zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung- in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge