Nach § 18 DruckLV ist der Arbeitgeber zur Bestellung von Fach- und Sachkundigen zur Leitung der Druckluftarbeiten, Prüfung des Druckleitungsnetzes und Überwachung der zugehörigen elektrischen Anlagen sowie von zwei Betriebshelfern und von einem Schleusenwärter verpflichtet.

Es darf nur derjenige zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt. Die Erteilung der Befähigungsscheine erfolgt durch die zuständige Behörde. Erforderlich sind eine ausreichende praktische Erfahrung bei Arbeiten in Druckluft und ausreichende Kenntnisse der bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und der zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen.[1]

In § 18 Abs. 3 DruckLV ist geregelt, dass mehrere Aufgaben von einer Person wahrgenommen werden. Allerdings gibt es hierbei einige Beschränkungen.

[1] § 18 Abs. 2 DruckLV.

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