Durch die unionsrechtlichen Regelungen soll ein Mindeststandard an Arbeitsschutz für alle geschaffen werden, die in der EU leben und arbeiten. Das EU-Arbeitsrecht umfasst im Wesentlichen die Arbeitsbedingungen und Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten.
Gemäß Art. 153 AEUV (ex-Artikel 137 EGV) ergänzt die EU die Rechtssetzungsinitiativen der einzelnen EU-Länder durch Festlegung von Mindeststandards. Die Mindestanforderungen betreffen folgende Themenkomplexe:
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,
- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
- Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
- Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes.
Die regulierenden Maßnahmen der Gemeinschaft können unterschiedlichen rechtlichen Charakter haben. Es gibt EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, EU-Normen und EU-Leitlinien. Besonderes Gewicht liegt bezüglich des Arbeitsschutzes dabei auf den EU-Richtlinien und den EU-Verordnungen.
Kernelement für das EU-Arbeitsschutzrecht ist die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG. Diese ist Rechtsgrundlage für die einzelnen EU-Richtlinien zu konkreten Gesichtspunkten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Die EU-Richtlinien enthalten dabei lediglich Mindestanforderungen und Grundprinzipien bezüglich des Arbeitsschutzes und der Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Strengere nationale Anforderungen möglich
Da von der EU nur Mindeststandards vorgegeben werden, können die einzelnen Mitgliedsländer durchaus strengere Anforderungen an den Arbeitsschutz stellen.
Wie der Name sagt, gibt die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Arbeitsschutzbedingungen in groben Zügen vor. Ziel der Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.
Der Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie umfasst gemäß Art. 2 alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.). Ausnahmen bestehen, soweit die Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten der Anwendung zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.
Artikel 16 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG enthält eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Einzelrichtlinien, die nur bestimmte Bereiche erfassen. Die Rahmenrichtlinie gilt auch in diesen Bereichen unverändert; die Einzelrichtlinien ergänzen diese, soweit es in den einzelnen Teilbereichen aufgrund branchenspezifischer Besonderheiten erforderlich ist.
Basierend auf dieser Ermächtigungsgrundlage sind folgende Einzelrichtlinien erlassen worden:
Nummer |
Richtlinie |
Bereich |
1 |
89/654/EWG |
Arbeitsstätten |
2 |
2009/104/EG |
Arbeitsmittel |
3 |
89/656/EWG |
persönliche Schutzausrüstung |
4 |
90/269/EWG |
Lastenhandhabung |
5 |
90/270/EWG |
Bildschirmgeräte |
6 |
2004/37/EG |
karzinogene (krebserregende) und mutagene (genverändernde) Stoffe |
7 |
2000/54/EG |
biologische Arbeitsstoffe |
8 |
92/57/EWG |
Baustellen |
9 |
92/58/EWG |
Sicherheits- und /oder Gesundheitsschutzkennzeichnung |
10 |
92/85/EWG |
Mutterschutz |
11 |
92/91/EWG |
Bohrungen nach Mineralien |
12 |
92/104/EWG |
mineralgewinnende Betriebe |
13 |
93/103/EWG |
Fischereifahrzeuge |
14 |
98/24/EG |
chemische Arbeitsstoffe |
15 |
1999/92/EG |
explosionsfähige Atmosphären |
16 |
2002/44/EG |
physikalische Einwirkungen (Vibrationen) |
17 |
2003/10/EG |
physikalische Einwirkungen (Lärm) |
18 |
(2004/40/EG) |
aufgehoben durch Richtlinie 2013/35/EU |
19 |
2006/25/EG |
physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) |
20 |
2013/35/EU |
physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) |
Die EU-Richtlinien richten sich an die einzelnen Mitgliedsstaaten der...