Änderungen durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz
Nachdem während der Corona-Pandemie bedeutsame Missstände in der Fleischindustrie offensichtlich wurden, wurde das Arbeitsschutzkontrollgesetz erlassen. Hierdurch wurde § 21 ArbSchG erweitert. Die Änderungen sind zum 1.1.2021 in Kraft getreten.
§ 21 Abs. 1 ArbSchG wurde ein zweiter Satz beigefügt. Hiernach haben die zuständigen Behörden bei der Überwachung bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen. Nach der Zielsetzung sollen Betriebe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial also vorrangig vor Betrieben mit niedrigem Gefährdungspotenzial geprüft werden.
Erstmalig eingeführt wurde mit dem neuen Absatz 1a auch eine Mindestbesichtigungsquote. Bislang gab es im ArbSchG keine konkreten Vorgaben, wie häufig und welche Anzahl von Betrieben überprüft werden soll. Nach der Neuregelung haben die zuständigen Landesbehörden sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 % der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von der Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres.
Die Befugnisse der Arbeitsschutzbehörden werden erweitert. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 ArbSchG schriftlich vorgelegt wird.
In § 22 Abs. 2 S. 5 und 6 ArbSchG wird klarstellend stärker danach differenziert, ob die Überprüfung im Betrieb oder in einer Wohnung stattfindet, sofern sich die Arbeitsstätte dort befindet. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen ohne Einverständnis des Arbeitgebers bzw. Bewohners oder Nutzungsberechtigten der Wohnung nur getroffen werden, wenn sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.
Neu ist die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingerichtet wird. Sie soll die Jahresberichte der Länder einschließlich der Besichtigungsquote auswerten und eine Zusammenfassung für den statistischen Bericht nach § 25 Abs. 1 SGB VII erstellen. Das BMAS kann die Arbeitsweise und das Verfahren der Bundesfachstelle bei der Arbeit im Errichtungserlass festlegen.
Ebenfalls eine Neuerung ist die Bildung eines Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, der beim BMAS angesiedelt wird In diesem sollen geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft vertreten sein.