Arbeitgeber
Er hat die Generalverantwortung für die Arbeitssicherheit und damit auch für die organisatorische Struktur seines Unternehmens. Bei Personen- oder Kapitalgesellschaften müssen die bestellten oder berufenen Organe (Vorstand, Geschäftsführung etc.) diese Pflichten wahrnehmen. Einzelne Aufgaben im Arbeitsschutz kann der Arbeitgeber auf "zuverlässige und fachkundige Personen" schriftlich übertragen (§ 13 ArbSchG).
Sie sind vom Unternehmer eingesetzt und ihm in der betrieblichen Hierarchie unterstellt. Fach- und Führungskräfte sind für einen bestimmten Teilbereich im Unternehmen zuständig und haben Weisungsbefugnis. Sie sind für die Sicherheit der unterstellten Mitarbeiter verantwortlich. Weisungsbefugnis und Verantwortung des Vorgesetzten richten sich nach dem vom Unternehmer zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereich (Delegationsprinzip). Die Fach- und Führungskräfte müssen daher im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der ihnen unterstellten Mitarbeiter ergreifen. Dafür empfiehlt sich eine schriftliche Pflichtenübertragung.
Abhängig von der Betriebsart und der Betriebsgröße muss jeder Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen und in einem bestimmten Umfang beschäftigen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung (§ 5 ASiG).
Ausnahmen gibt es für Kleinbetriebe, deren Arbeitgeber sich durch Schulung und Anleitung selbst in den Stand setzen können, die Arbeitsschutzorganisation weitgehend eigenständig zu betreiben (Unternehmermodelle).
Betriebsarzt
Nach § 2 ASiG ist der Unternehmer verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen. In der Regel wird ein externer Betriebsarzt vertraglich verpflichtet werden.
Einsatzzeitenermittlung nach DGUV-V 2
Ab 2011 erfolgt die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Beratung nach DGUV-V 2, nach der branchenübergreifend Einsatzzeiten gefährdungsabhängig zu bestimmen sind.
Elektrofachkraft
Der Arbeitgeber muss gemäß §§ 2, 3 DGUV-V 3 eine Elektrofachkraft bestellen, die die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, ändert, in Stand hält und insbesondere Prüfungen nach § 5 DGUV-V 3 in den vorgegebenen Fristen durchführt.
Brandschutzbeauftragter
Die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist branchenabhängig unterschiedlich. Eine ausdrückliche Verpflichtung in den Unfallverhütungsvorschriften ist nicht aufgeführt. Teilweise wird die Pflicht zur Bestellung aus § 10 Abs. 2 ArbSchG hergeleitet. Bei entsprechenden Gefahren empfiehlt es sich, einen Mitarbeiter adäquat ausbilden zu lassen und ihn anschließend zu bestellen. In Versicherungsverträgen gegen Brandschäden kann vertraglich die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder eines Mitarbeiters, der für den Brandschutz zuständig sein soll, vorgeschrieben sein (z. B. Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Anlagen mit besonderem technischem Risiko). Dann hat der Unternehmer keine Wahl hinsichtlich der Bestellung, will er seine Ansprüche im Schadensfall nicht verlieren.
Ersthelfer
Ersthelfer mit entsprechender Ausbildung müssen in allen Betrieben und Unternehmen bestellt werden. Die Anzahl der ausgebildeten Ersthelfer orientiert sich an der Zahl der Beschäftigten und der Betriebsart. Die Zahl bewegt sich zwischen 5 % (Verwaltungs- und Handelsbetriebe) und 10 % (sonstige Betriebe) der Mitarbeiter. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Anzahl der männlichen und weiblichen Ersthelfer in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander steht und die Namen im Betrieb publik gemacht werden (Aushänge in den Abteilungen).
Arbeitsschutzausschuss
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss jeder Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss bilden, der mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Die Zusammensetzung ist in § 11 ASiG geregelt.
Sicherheitsbeauftragte
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrats Sicherheitsbeauftragte bestellen (§ 22 SGB VII). Die Sicherheitsbeauftragten müssen den Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterstützen. In ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbeauftragte tragen sie keine Verantwortung. Vermeiden Sie deshalb unbedingt, dass Fach- und Führungskräfte sowie andere Sicherheitsexperten zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da Interessenkollisionen unvermeidlich sind.
Weitere Beauftragte
Je nach Gefährdungspotenzial kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, weitere Beauftragte zu bestellen. Darunter fallen z. B. Laserschutzbeauftragte nach § 5 Abs. 2 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, Gefahrgutbeauftragte nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, Beauftragter für Lagersicherheit nach DIN EN 15635, Abfallbeauftragter nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Strahlenschutzbeauftragte nach §...