(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, |
2. |
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder |
3. |
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet. |
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen