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Arbeitsstättenverordnung: Bedeutung für die Personalarbeit / 4 Begriffsbestimmungen

Dr. Constanze Oberkirch
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§ 2 ArbStättV enthält Bestimmungen zu folgenden Begriffen:

  • Arbeitsstätten,
  • Arbeitsräumen,
  • Arbeitsplätzen,
  • Bildschirmarbeitsplätzen,
  • Bildschirmgeräten,
  • Telearbeitsplätzen,
  • Gemeinschaftsunterkünften,
  • Einrichten der Arbeitsstätten,
  • Betreiben von Arbeitsstätten,
  • Instandhaltung,
  • Stand der Technik,
  • Fachkunde.

Die für das Verständnis und die Anwendung der Vorschriften der ArbStättV besonders relevanten Begriffe werden im Folgenden erläutert.

4.1 Arbeitsstätten

Arbeitsstätten (Abs. 1) sind

  1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  3. Orte auf Baustellen,

sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Zu den Arbeitsstätten gehören insbesondere auch (Abs. 2):

  1. Orte auf dem Gelände eines Betriebs oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  2. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
  3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.

4.2 Arbeitsräume

Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind (Abs. 3).

4.3 Arbeitsplätze

Arbeitsplätze i. S. d. Abs. 4 sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

4.4 Bildschirmarbeiten

Zu den Bildschirmarbeiten enthält die ArbStättV 2 Definitionen.

Zunächst legt sie fest, dass Bildschirmarbeitsplätze solche Arbeitsplätze sind, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind (Abs. 5).

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