§ 2 ArbStättV enthält Bestimmungen zu folgenden Begriffen:
- Arbeitsstätten,
- Arbeitsräumen,
- Arbeitsplätzen,
- Bildschirmarbeitsplätzen,
- Bildschirmgeräten,
- Telearbeitsplätzen,
- Gemeinschaftsunterkünften,
- Einrichten der Arbeitsstätten,
- Betreiben von Arbeitsstätten,
- Instandhaltung,
- Stand der Technik,
- Fachkunde.
Die für das Verständnis und die Anwendung der Vorschriften der ArbStättV besonders relevanten Begriffe werden im Folgenden erläutert.
4.1 Arbeitsstätten
Arbeitsstätten (Abs. 1) sind
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte auf Baustellen,
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Zu den Arbeitsstätten gehören insbesondere auch (Abs. 2):
- Orte auf dem Gelände eines Betriebs oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
- Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
- Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
4.2 Arbeitsräume
Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind (Abs. 3).
4.3 Arbeitsplätze
Arbeitsplätze i. S. d. Abs. 4 sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
4.4 Bildschirmarbeiten
Zu den Bildschirmarbeiten enthält die ArbStättV 2 Definitionen.
Zunächst legt sie fest, dass Bildschirmarbeitsplätze solche Arbeitsplätze sind, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind (Abs. 5).
Bildschirmgeräte wiederum sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören (Abs. 6).
4.5 Telearbeitsplätze
Telearbeitsplätze gewinnen zunehmend an Bedeutung. Immer häufiger werden Beschäftigte nicht nur im Betrieb eingesetzt, sondern arbeiten auch von zu Hause aus.
Dementsprechend sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat (Abs. 7). Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln, einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
4.6 Gemeinschaftsunterkünfte
Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebs oder einer Baustelle war die ArbStättV vor dem 1.1.2021 nicht anwendbar. Im Zuge der Corona-Pandemie kam es im Jahr 2020 zu mehreren Masseninfektionen in Unterbringungen von ausländischen Arbeitskräften. Beschäftigte in der Fleischverarbeitungsindustrie waren besonders betroffen. Daher wurde der Regelungsbereich der ArbStättV ausgeweitet, indem verbindliche Vorgaben für Gemeinschaftsunterkünfte aufgenommen wurden. Notwendig war es daher auch, den Begriff der Gemeinschaftsunterkünfte zu definieren.
Gemeinschaftsunterkünfte sind nach § 2 Abs. 8 ArbStättV Unterkünfte innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, die
- den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und
- von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich genutzt werden.
4.7 Einrichten einer Arbeitsstätte
Das Einrichten einer Arbeitsstätte umfasst gemäß Abs. 9 insbesondere:
- bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
- das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
- das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen und
- das Festlegen von Arbeitsplätzen.
4.8 Betreiben einer Arbeitsstätte
Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten (Abs. 10).
4.9 Instandhalten
Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes (Abs. 11).