Der Arbeitgeber hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht; sofern sich Gefährdungen nicht komplett vermeiden lassen, müssen diese möglichst geringgehalten werden. Mögliche Gefahrenstellen sollen so entschärft werden, dass es nicht zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten kommt.
5.1 Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernelement des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung ergreift der Arbeitgeber zielgerichtete präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Maßnahmen müssen regelmäßig überprüft und angepasst werden. Ziel ist es, flexibel auf die Änderungen im Arbeitsumfeld einzugehen und den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten stetig zu verbessern.
Die Regelungen in § 3 ArbStättV ergänzen die Vorschriften des § 5 ArbSchG zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Die ArbStättV wird wiederum ergänzt durch die ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung". Diese beschreibt eine Vorgehensweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV.
Die Gefährdungsbeurteilung ist in folgenden Schritten durchzuführen:
- Vorbereiten
- Ermitteln der Gefährdungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen
- Durchführen der Maßnahmen
- Überprüfen der Wirksamkeit von Maßnahmen
- Dokumentieren der Ergebnisse
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber muss bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder sein können.
Gefährdungsfaktoren können z. B. sein:
- mechanische Gefährdungen (z. B. Sturz- und Stolperstellen, Absturzstellen bewegte Arbeitsmittel, Quetsch- und Scherstellen, herabfallende Gegenstände, gefährliche Oberflächen),
- elektrische Gefährdungen (z. B. durch Spannung führende Teile elektrischer Anlagen – Freileitungen, Fahrdrähte, Sammelschienen – sowie bei Arbeiten an Umspannwerken),
- thermische Gefährdungen (z. B. berührbare heiße oder kalten Oberflächen, Heißdampf, heiße oder kalte Flüssigkeiten),
- Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (z. B. durch Lärm und Vibrationen, natürliche Sonnenstrahlung),
- Gefahrstoffe (z. B. schadstoffbelastete Baumaterialien oder Einrichtungsgegenstände durch Formaldehyde, Holzschutzmittel, Flammschutzmittel, Fasern, Biozide, organische Lösemittel),
- biologische Arbeitsstoffe (z. B. Schimmelpilz-Wachstum in Räumen, Verkeimung in raumlufttechnischen Anlagen, Hygieneaspekte in Arbeits- oder Sanitärräumen),
- Arbeitszeitgestaltung
- Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Hitze, Kälte, Klima, Luftqualität, Beleuchtung, Anordnung und Gestaltung der Arbeitsplätze),
- psychische Belastungen (z. B. Zwangshaltungen durch Arbeiten im Hocken, Knien, mit Rumpfbeugen, Sitzen oder Stehen ohne die Möglichkeit von Haltungswechseln wie bei Bildschirmarbeit),
- Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen,
- Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Besteht die Möglichkeit einer Gefährdung der Beschäftigten, hat der Arbeitgeber alle potenziellen Gefährdungen zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten berücksichtigen.
Der Gesundheitsbegriff des § 3 Abs. 1 ArbStättV stellt klar, dass auch die psychische Gesundheit geschützt werden muss. Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen führen zu Belastungen, die nicht nur zu physischen Problemen führen, sondern auch zu psychischen Erkrankungen der Beschäftigten beitragen können.
Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der ArbStättV einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird.
5.2 Dokumentation
In Ergänzung zu § 6 Abs. 1 ArbSchG (Dokumentation) sieht § 3 Abs. 3 ArbStättV vor, dass die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren ist.
In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefä...