Die ArbStättV trifft Regelungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.[1]

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht; sofern sich Gefährdungen nicht komplett vermeiden lassen, müssen diese möglichst gering gehalten werden.[2] Mögliche Gefahrenstellen sollen so entschärft werden, dass es nicht zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten kommt.

Den Arbeitgeber trifft eine Instandhaltungspflicht bezüglich der Arbeitsstätten.[3]

Er ist für den Nichtraucherschutz verantwortlich[4] und muss die Beschäftigten unterweisen.[5]

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