Im Zusammenhang mit den vorhergehenden Regelungen zur Übermittlung von eAUs können Störfälle auftreten. Wie mit solchen Störfällen einheitlich umgegangen werden soll, ist weitgehend im Bundesmantelvertrag-Ärzte definiert. Hier wird nach folgenden Szenarien unterschieden:
Signatur mittels elektronischen Heilberufeausweis nicht möglich
Kann der Datensatz nicht mit dem elektronischen Heilberufeausweis signiert werden, weil dieser z. B. verloren gegangen oder beschädigt wurde, so ist dennoch eine Übermittlung der AU-Daten erforderlich. In diesem Fall kann ausnahmsweise die eAU mittels der Praxiskarte (SMCB) signiert werden. Um die klare Zuordnung zum behandelnden Arzt zu erreichen, hat der Arzt gleichzeitig dem Versicherten eine unterschriebene Version der Ausfertigung für den Versicherten sowie auf Wunsch der Versicherten auch für den Arbeitgeber zu übergeben.
Unterbrechung des Datenaustauschs
Ist die Datenübermittlung gestört, sind vom Arzt alle noch nicht versandten eAUs zwischenzuspeichern und nach Beseitigung der Störung der Krankenkasse zu übermitteln. Dem Versicherten sind in diesem Fall Ausfertigungen für den Versicherten, Arbeitgeber und der Krankenkasse vom Arzt auszuhändigen, damit trotz des zeitlichen Verzugs bei der Übermittlung Verzögerungen bei der Entgeltfortzahlung oder Krankengeldgewährung vermieden werden können. Durch die Möglichkeit zur Stapelsignatur kann es jedoch auch sein, dass der Ausfall erst festgestellt wird, nachdem der Versicherte die Arztpraxis verlassen hat. In diesem Fall übermittelt der Arzt direkt der Krankenkasse eine Ausfertigung der AU-Bescheinigung, sofern eine Übermittlung der eAU innerhalb von 24 Stunden nicht möglich ist.
Adressierung falsche Krankenkasse
Wird eine eAU durch den Arzt z. B. aufgrund der Nutzung einer nicht mehr gültigen Versichertenkarte nach Ablauf eines Quartals an die falsche Krankenkasse übermittelt, wird diese dort gelöscht und dem Arzt gegenüber zurückgemeldet. Eine direkte Weiterleitung zwischen der unzuständigen und der nunmehr gültigen Krankenkasse kann nur in den Fallgestaltungen erfolgen, in denen durch den Arzt im aktuellen Quartal bereits eine gültige Versichertenkarte genutzt wurde. In allen anderen Fallgestaltungen muss der Datensatz erneut und nunmehr an die korrekte Krankenkasse übermittelt, sobald der Versicherte dem Arzt die korrekten Adressierungsdaten, z. B. durch Vorlage der neuen Krankenversichertenkarte, zur Verfügung stellt.