Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (interaktive Grafik)
Seit dem 1.1.2023 ist die elektronische AU-Bescheinigung (eAU-Bescheinigung) für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer verpflichtend.
Nach § 5 Abs. 1a EFZG sind Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, von der (persönlichen) Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2–5 EFZG grundsätzlich befreit, sofern der behandelnde Arzt oder die Einrichtung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. An der Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ändert sich zunächst nichts. Arbeitnehmer sind folglich weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Regelmäßig entfällt jedoch die sog. Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber durch Aushändigung einer AU-Bescheinigung in Papierform. Stattdessen besteht nunmehr eine (bloße) Feststellungspflicht.
Feststellungspflicht
Der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer muss das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nunmehr (nur noch) feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Die Nachweispflicht wurde daher durch die sog. Feststellungspflicht abgelöst. Der Arbeitgeber kann auch in diesem Fall die Feststellung weiterhin schon vor dem Ablauf des dritten Kalendertages verlangen.
Mit der Gesetzesänderung ist die (aktive) Nachweispflicht von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern weitestgehend entfallen. Stattdessen erfolgt eine elektronische Übermittlung der eAU- Bescheinigung seitens der Krankenkassen an den Arbeitgeber direkt.
Mithin ist durch die gesetzliche Novellierung aus einer "Bringschuld" des Arbeitnehmers eine "Holschuld" des Arbeitgebers geworden.
3.1 Elektronische Übermittlung
Die Übermittlung der eAU-Bescheinigung erfolgt seitens der Krankenkassen direkt an den Arbeitgeber. Dafür ist es zunächst notwendig, dass der behandelnde Arzt die erforderlichen Informationen an die jeweilige Krankenkasse übermittelt.
3.1.1 Pflichten des behandelnden Arztes
Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie Einrichtungen dazu verpflichtet, alle notwendigen Informationen elektronisch unter Nutzung eines sicheren Übermittlungsverfahrens unmittelbar an die gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln.
Der behandelnde Arzt ist zudem nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB IV weiterhin verpflichtet, dem Arbeitnehmer, d. h. dem Versicherten, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V auszustellen.
3.1.2 Übermittlung der eAU- Bescheinigung von der Krankenkasse an den Arbeitgeber
Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen. Die Einzelheiten zum Datenabruf werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter Genehmigung durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMG und BMEL geregelt.
Nach derzeitigem Stand muss der Arbeitgeber zum Abruf der Daten berechtigt sein, was bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der durch den Arbeitnehmer angezeigten Arbeitsunfähigkeit regelmäßig der Fall ist. Zudem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorab mitgeteilt haben, wozu er weiterhin auch rechtlich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet ist.
3.2 Inhalt der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die eAU-Bescheinigung, die der Arbeitgeber sodann abrufen kann, enthält folgende Inhalte:
- Name des Beschäftigten
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
- Datum der ärztlichen Feststellung
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
- Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder eines sonstigen Unfalls beruht
Bei stationären Aufenthalten wird zudem der Aufnahmetag und die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung mitgeteilt.
Abgrenzung zum Inhalt der AU-Bescheinigung
Bei stationären Aufenthalten wird zudem der Aufnahmetag und die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung mitgeteilt.
Damit unterscheidet sich die eAU-Bescheinigung in einem wesentlichen Punkt von der bisherigen AU-Bescheinigung.
Die eAU- Bescheinigung enthält keine Angaben zum behandelnden Arzt.
Was aus Arbeitnehmersicht gegebenenfalls begrüßenswert erscheint – da er insofern nicht mehr (unfreiwillig) Informationen und Rückschlüsse auf die Art seiner Erkrankung preisgibt – stellt dies Arbeitgeber im Hinblick auf die Ermittlung, ob der AU-Bescheinigung im Einzelfall ein hinreichender Beweiswert zukommt, vor noch größere Herausforderungen. Die Missbrauchsgefahr durch Arbeitnehmer durch Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit steigt mangels Rückschlussmöglichkeiten auf den behandelnden Arzt. Dem Arbeitgeber ist es z. B. nicht möglich, durch die Fachrichtung des Arztes Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung zu ziehen. Auch die Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine Erstbescheinigung handelt, oder die Ausstellung einer (erneuten) Erstbesch...