Die eAU-Bescheinigung, die der Arbeitgeber sodann abrufen kann, enthält folgende Inhalte:
- Name des Beschäftigten
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
- Datum der ärztlichen Feststellung
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
- Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder eines sonstigen Unfalls beruht
Bei stationären Aufenthalten wird zudem der Aufnahmetag und die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung mitgeteilt.
Abgrenzung zum Inhalt der AU-Bescheinigung
Bei stationären Aufenthalten wird zudem der Aufnahmetag und die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung mitgeteilt.
Damit unterscheidet sich die eAU-Bescheinigung in einem wesentlichen Punkt von der bisherigen AU-Bescheinigung.
Die eAU- Bescheinigung enthält keine Angaben zum behandelnden Arzt.
Was aus Arbeitnehmersicht gegebenenfalls begrüßenswert erscheint – da er insofern nicht mehr (unfreiwillig) Informationen und Rückschlüsse auf die Art seiner Erkrankung preisgibt – stellt dies Arbeitgeber im Hinblick auf die Ermittlung, ob der AU-Bescheinigung im Einzelfall ein hinreichender Beweiswert zukommt, vor noch größere Herausforderungen. Die Missbrauchsgefahr durch Arbeitnehmer durch Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit steigt mangels Rückschlussmöglichkeiten auf den behandelnden Arzt. Dem Arbeitgeber ist es z. B. nicht möglich, durch die Fachrichtung des Arztes Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung zu ziehen. Auch die Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine Erstbescheinigung handelt, oder die Ausstellung einer (erneuten) Erstbescheinigung durch den Arbeitnehmer nur durch einen ansonsten für den Arbeitgeber nachvollziehbaren Arztwechsel herbeigeführt wurde, wird dem Arbeitgeber verwehrt. Ebenso ist die Einschaltung des medizinischen Dienstes durch den Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1a SGB V, weil die Häufigkeit der Feststellung der AU-Bescheinigungen durch denselben Arzt auffällig erscheint, faktisch nicht mehr durchsetzbar.
Erweitertes Meldeverfahren ab 1.1.2025
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen werden in das eAU-Verfahren integriert und bereitgestellt.
- Es erfolgt eine Rückmeldung an den Arbeitgeber bei tatsächlicher Entlassung aus einer Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung oder stationären Krankenhausbehandlung, wenn zuvor ein voraussichtliches Entlassdatum gemeldet wurde.
- Bei teilstationärem Krankenhausaufenthalt oder beim Vorliegen von ausländischen oder privatärztlichen AU-Zeiten werden Arbeitgeber von den Krankenkassen informiert, dass ein Nachweis vorliegt, ohne Angabe der genauen Zeiten.
- Bei einem Wechsel der Krankenkasse werden die AU-Daten an die neue zuständige Krankenkasse weitergeleitet, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Wechselzeitpunkt hinaus besteht; der Arbeitgeber erhält den Hinweis "Weiterleitungsverfahren". Zusätzlich erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung von der Vorkasse.
- Werden stornierte AU-Daten berichtigt (nachdem sie z. B. vom Versicherten beanstandet wurden), erhält der Arbeitgeber aktiv eine Rückmeldung mit den berichtigten Daten.
- Liegt eine AU-Bescheinigung in Papierform vor, die ungültige Daten enthält und eine Korrektur vom Versicherten angefordert wurde, erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung mit dem Meldegrund "In Prüfung".