Entscheidung Sachverhalt Beweiswert erschüttert Beweiswert nicht erschüttert
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 7.5.2024, 5 Sa 98/23 Ein Arbeitnehmer kündigte am letzten Tag seiner Krankschreibung zum 15.1.2023. Die Kündigung übergab er am 12.12.2022 persönlich. Am 13.12.2022 wurde er wegen Anpassungsstörungen bis zum 6.1.2023 erneut krankgeschrieben. Die verschriebenen Antidepressiva nahm er jedoch nicht ein und suchte den zugewiesenen Psychiater nicht auf. Am 2.1.2023 stellte der Arzt eine Folgebescheinigung bis zum 16.1.2023 aus. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den 12.12.2022 hinaus hat, da aufgrund der zeitlichen Kohärenz zwischen Krankschreibung und Kündigungsfrist erhebliche Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung bestanden. X  
LAG Niedersachsen, Urteil v. 18.4.2024, 6 Sa 416/23 Das LAG Niedersachsen hat die Rechtsprechung des BAG[1] zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortgeschrieben. Im konkreten Fall wurden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen telefonisch ausgestellt, was laut LAG im Widerspruch zu den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie steht, die eine persönliche Untersuchung vorschreibt. Die Arbeitnehmerin konnte zudem nicht ausreichend belegen, dass ihre Erkrankung sie an der Arbeitsleistung hinderte. X  

BAG, Urteil v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23[2]

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil v. 8.3.2023, 8 Sa 859/22
Anknüpfend an LAG Niedersachsen, Urteil v. 8.3.2023, 8 Sa 859/22 hatte die Revision des beklagten Arbeitgebers teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Erstbescheinigung ist der Beweiswert entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz nicht erschüttert. Bezüglich der Folgebescheinigungen ist der Beweiswert hingegen erschüttert. Das LAG hatte nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verlängerung der Folgebescheinigung passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauerte und der Arbeitnehmer unmittelbar danach eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte. Damit hat der Arbeitnehmer für die Folgebescheinigungen zu beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.

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(hinsichtlich der Folgebescheinigungen)

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(hinsichtlich der Erstbescheinigung)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.8.2023, 5 Sa 12/23 Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis selbst und erkrankte dann. Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass der Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit gearbeitet und seinen Urlaub hätte nehmen können. Es wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht aufgrund von zeitnahen gleichartigen Vorerkrankungen entfällt.   x
LAG Köln, Urteil v. 10.8.2023, 6 Sa 682/22 Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis selbst und meldete sich mit Ausspruch der Kündigung krank. Daraufhin übermittelte sie mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Am darauffolgenden Tag erschien sie für einen Tag wieder am Arbeitsplatz und nahm anschließend ihren Resturlaub. Dieser endete kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die übrige Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch über Kündigungszeitraum hinaus meldete sie sich erneut krank und befand sich seitdem in stationärer Behandlung.   x
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.7.2023, 5 Sa 1/23 Der Arbeitnehmer erkrankte kurz nachdem er seine Eigenkündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt hatte und fuhr rund 10 Stunden mit der Bahn zu seinem Hauptwohnsitz. Im Anschluss an seine Arbeitsunfähigkeit trat er seinen zuvor abgestimmten Resturlaub an und begann dann seine neue Tätigkeit.   x
BAG, Urteil v. 28.6.2023, 5 AZR 335/22 Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Der Arbeitnehmer legte danach eine Erst- und mehrere Folgebescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit vor. Der Einwand des Arbeitgebers, die Bescheinigungen entsprächen nicht den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie[3], fruchtete nicht.   x
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.5.2023, 2 Sa 203/22 Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis selbst und reichte daraufhin durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist und damit genau für 6 Wochen AU-Bescheinigungen (Erst- und mehrere Folgebescheinigungen) ein. x  
LAG Niedersachsen, Urteil v. 8.3.2023, 8 Sa 859/22 Der Arbeitnehmer erkrankte einen Tag vor Erhalt der arbeitgeberseitigen Kündigung. Mit mehreren Folgebescheinigungen wurde die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigt. Am darauffolgenden Tag war er wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf.   x
ArbG Neumünster, Urteil v. 23.9.2022, 1 Ca 20 b/22 gestützt auf die Entscheidung des BAG, Urteil v. 8.11.2021, 5 AZR 149/21) Der Arbeitnehmer hat seine Eigenkündigung erklärt und am darauffolgenden Tag eine AUB beim Arbeitgeber eingereicht. Er legte weitere Folgebescheinigungen vor, die nahtlos bis zum Ende der Kündigungsfrist andauerten. x  
BAG, Urteil v. 8.9.2021, 5 AZR 149/21 Die Arbeitnehmerin hat ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und dem Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Kündigun...

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