Überblick

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse keine Auswirkung. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Eine Kündigung ist im Insolvenzverfahren nur nach den allgemeinen Vorschriften möglich, wobei die Eröffnung des Verfahrens kein außerordentlicher Kündigungsgrund ist. Der allgemeine und besondere Kündigungsschutz gilt auch im Insolvenzverfahren. Ansprüche der Arbeitnehmer bleiben bis zum Ablauf der Kündigungsfristen bestehen. Tarifverträge gelten fort. Sie können durch den Verwalter nicht gekündigt werden.

Rückständige Arbeitnehmerforderungen sind keine bevorrechtigten Forderungen, sondern einfache Insolvenzforderungen. Verlangt der Verwalter die Erfüllung des Arbeitsvertrags, sind die Arbeitnehmerforderungen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseforderungen. Sozialplanforderungen sind grundsätzlich Masseforderungen.

Einzelheiten zur Unterscheidung der unterschiedlichen Forderungen und zu den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis werden im folgenden Beitrag erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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