Ein Arbeitsuchender ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit zur Erstellung seines Bewerberprofils alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und der Weitergabe seiner Vermittlungsunterlagen an Arbeitgeber grundsätzlich zuzustimmen; er kann die Weitergabe von Unterlagen an bestimmte, namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen.
Die Agenturen für Arbeit sind verpflichtet, unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung gemeinsam mit dem Arbeitsuchenden eine Potenzialanalyse zu erstellen. Dabei sind die für eine Vermittlung erforderlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen. Die Agentur für Arbeit soll darüber hinaus unverzüglich ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen auch in Form der Videotelefonie geführt werden kann. Die Potenzialanalyse ist Grundlage für eine Eingliederungsvereinbarung, die zwischen dem Arbeitsuchenden und der Agentur für Arbeit geschlossen werden soll. Darin werden das Eingliederungsziel, die Vermittlungsbemühungen und Förderleistungen der Agentur für Arbeit und die erforderlichen Eigenbemühungen des Arbeitsuchenden festgelegt. Arbeitslose, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen ohne wichtigen Grund nicht nachweisen, müssen mit einer Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen von 2 Wochen rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tritt eine solche Sperrzeit aber nur dann ein, wenn die Obliegenheit zum Nachweis von Eigenbemühungen wirksam vereinbart wurde. Im Falle einer Eingliederungsvereinbarung setzt dies voraus, dass die Agentur für Arbeit – als Gegenleistung zu den geforderten Eigenbemühungen – dem Arbeitslosen individuelle, konkrete und verbindliche Unterstützungsleistungen zusagt. Fehlt es daran, ist die Eingliederungsvereinbarung nichtig und bietet insoweit keine Grundlage für den Eintritt einer Sperrzeit.
Vermittlungssperre bei fehlender Mitwirkung
Auch bei Arbeitsuchenden, die kein Arbeitslosengeld beziehen, kann eine unzureichende Mitwirkung oder Arbeitsbereitschaft Konsequenzen haben. In diesen Fällen kann die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für 12 Wochen einstellen. Dies kann infolge der Nichtberücksichtigung derartiger Zeiten im Rentenrecht für Arbeitsuchende zu erheblichen Nachteilen im Rentenversicherungsschutz führen, da diese Zeiten nicht mehr als sog. Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.