Die Förderung setzt voraus, dass in dem Arbeitsverhältnis alle gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Mindestlohngesetz) beachtet werden. Zur Vermeidung von Missbrauch und Mitnahme ist eine erfolgsbezogene Vergütung für Vermittlungen ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist oder bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Beschäftigungsaufnahme mehr als 3 Monate beschäftigt war. Letzteres gilt wiederum nicht, wenn es sich um eine Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelte.[1]

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