Eingliederungszuschuss

Die Vermittlung von Arbeitssuchenden kann durch verschiedene Faktoren wie zum Beispiel einem höheren Lebensalter, geringerer Qualifikationen oder Zeiten längerer Arbeitslosigkeit erschwert sein. Eine Unterstützung bietet der Eingliederungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit.  

Der Eingliederungszuschuss begünstigt Unternehmen bei der Einstellung von Mitarbeitern, indem der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhält. Die rechtliche Grundlage für den Eingliederungszuschuss sind die §§ 88 bis 92 SGB III.

Eingliederungszuschuss: Fördervoraussetzungen

Ein Eingliederungszuschuss kann grundsätzlich gewährt werden, wenn der Bewerber (noch) nicht über die für die Stelle erforderlichen Kenntnisse verfügt. Der finanzielle Nachteil, der dem Arbeitgeber durch die berufliche Eingliederung des Arbeitnehmers (längere Einarbeitungszeit und/oder erhöhter Einarbeitungsaufwand) entsteht, soll durch den Eingliederungszuschuss ausgeglichen werden.

Eingliederungszuschuss: Antragsstellung

Der Eingliederungszuschuss ist vom Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu beantragen. Über die Bewilligung der Leistung wird im Einzelfall entschieden.

Höhe und Dauer der Förderung

Höhe und Dauer der Förderung richten nach der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer imstande ist zu erbringen, und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen, für Arbeitnehmer ab 50 Jahren bis zu 36 Monate.

Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderung

Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss reduziert sich nach Ablauf von zwölf Monaten um 10 % jährlich. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen, ab einem Alter von 55 Jahren sogar bis zu 96 Monate. Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten um 10 % jährlich. Eine Minderung auf weniger als 30 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes wird in beiden Fällen nicht vorgenommen.

Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt

Für den Eingliederungszuschuss sind zu berücksichtigen:

  • das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, und
  • der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt.

Auszahlung des Eingliederungszuschusses

Der Eingliederungszuschuss wird in monatlichen Festbeträgen zu Beginn der Maßnahme festgelegt. Verringert sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, vermindern sich auch die monatlichen Festbeträge.

Nachbeschäftigungspflicht

Der Arbeitnehmer soll auch nach dem Ende der Förderdauer weiterbeschäftigt werden. Diese Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer und beträgt höchstens zwölf Monate.

Eingliederungszuschuss: Rückzahlung

Der Arbeitgeber hat den erhaltenen Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder der Nachbeschäftigungszeit beendet wird. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Förderungsausschluss

Es besteht kein Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss, wenn

  • ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird, um die Leistung zu erhalten oder
  • ein Arbeitnehmer eingestellt werden soll, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.