1 Öffentliche Arbeitsvermittlung
Ziel der öffentlichen Arbeitsvermittlung ist es, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit hat dabei die Eignung und Neigung der Arbeitsuchenden sowie die spezifischen Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. Die Vermittlung steht als persönliche Dienstleistung in den Agenturen für Arbeit vor Ort zur Verfügung. Ein spezieller Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit berät Arbeitgeber auch im Betrieb.
Internetportal unterstützt bei Bewerbersuche und Stellenbesetzung
Die Bundesagentur für Arbeit bietet in ihrem IT-Portal (www.arbeitsagentur.de) einen internetgestützten Vermittlungsservice. Arbeitgeber haben darüber Zugang zu einer bundesweiten Bewerberbörse. Sie können zudem darüber Stellenangebote online aufgeben und den Bewerbungsprozess digital abwickeln. Auf Wunsch unterstützt der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit bei der Klärung von Anforderungen an Bewerber oder zu Strategien bei der Personalsuche und entwickelt gemeinsam mit Arbeitgebern eine Stellenanzeige. Das Stellenangebot kann online oder nur von den Agenturen für Arbeit geführt werden, die dann entsprechende individuelle Vermittlungsvorschläge unterbreiten; das Stellenangebot kann zudem anonym oder mit Kontaktdaten des Arbeitgebers geführt werden.
Arbeitnehmer können im IT-Portal gezielt nach Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Regionen oder bestimmten Berufsfeldern suchen. Sie können ihr Bewerberprofil selbst verwalten und sich bei Arbeitgebern online bewerben.
Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor der Zahlung von Arbeitslosengeld oder von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Im Falle der Arbeitslosigkeit sind deshalb im Interesse der Beitragszahler zunächst alle zumutbaren Möglichkeiten der Vermittlung auszuschöpfen. Eine Ausnahme von diesem Vermittlungsvorrang gilt nur dann, wenn durch eine Maßnahme der Arbeitsförderung eine dauerhafte Eingliederung erreicht werden kann, insbesondere wenn der Arbeitslose einen Berufsabschluss in einer Weiterbildungsmaßnahme nachholen kann.
2 Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuche
Arbeitslosigkeit soll durch frühzeitige Vermittlungsbemühungen möglichst verhindert werden. Deshalb soll bereits die Zeit vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses für eine intensive Beratung und Vermittlung genutzt werden. Vor diesem Hintergrund sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen.
Die Meldung kann persönlich, aber auch schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Bei verschuldet verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt im Falle folgender Arbeitslosigkeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Sperrzeit von einer Woche ein.
Online-Prozess zur frühzeitigen Arbeitsuche
Seit 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, sich rechtswirksam auch elektronisch im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Gleiches gilt für die Arbeitslosmeldung, die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlich ist.
Das entsprechende Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit bietet zudem eine Online-Terminvereinbarung für ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch an, das in zeitlicher Nähe zur Arbeitsuchendmeldung geführt werden soll. Dieses Gespräch kann ggf. per Videokommunikation geführt werden. Die Videokommunikation kann generell auch im weiteren Beratungs- und Vermittlungsprozess genutzt werden. Sie beruht immer auf dem Grundsatz Freiwilligkeit und soll Präsenzgespräche nicht ersetzen, aber dort angeboten eingesetzt werden, wo es sinnvoll und möglich ist.
Im zeitlichen Zusammenhang mit einer persönlichen Arbeitslosmeldung schreibt das Gesetz jedoch mindestens ein persönliches Gespräch (entweder vor oder unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) vor.
Im Falle einer Vorsprache bei der Agentur für Arbeit und für eine weitere Stellensuche besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung zur Arbeitsuche. Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, die Termine zur Arbeitsuche (z. B. Vorstellungsgespräch, Gespräch mit der Agentur für Arbeit) außerhalb seiner Arbeitszeit wahrzunehmen. Ob für Zeiten der Freistellung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist von den Umständen bzw. den Regelungen des Einzelfalls abhängig. Ein solcher Fortzahlungsanspruch kann durch Tarifvertrag oder durch Einzelvertrag ausgeschlossen sein. Sofern eine ausdrückliche tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung nicht besteht, bleibt diese Frage Auslegungssache und damit der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte überlassen.
Arbeitgeber soll auf frühzeitige Arbeitsuche hinweisen
Arbeitgeber "sollen" gekündigte oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Ar...