Dr. Christian Schlottfeldt
Wie in anderen Arbeitsverhältnissen kann der mit einem Jahresarbeitszeitvertrag beschäftigte Arbeitnehmer durch besondere Umstände gehindert sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies kann wegen einer Erkrankung, wegen eines gesetzlichen Feiertages oder wegen einer persönlichen Verhinderung (z. B. Arztbesuch innerhalb der festgelegten Arbeitszeit) eintreten.
Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von 6 Wochen. Da der Jahresarbeitszeitvertrag durch längere Freizeitperioden gekennzeichnet sein kann, ist zu differenzieren:
- Erkrankt der Arbeitnehmer während der Freizeitphase, bleibt dies ohne Auswirkungen für den Arbeitgeber. Denn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass ein krankheitsbedingter (!) Arbeitsausfall eintritt. In einer geplanten Freizeitphase fällt die Arbeit aber nicht wegen Krankheit des Arbeitnehmers aus, sondern aufgrund des Arbeitszeitplans. Der Arbeitnehmer geht also gegebenenfalls auch bei Krankheit ins "Minus".
- Erkrankt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase, hat er wie jeder andere Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer von 6 Wochen. Maßgeblich ist dabei die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer nach der vereinbarten bzw. betrieblich vorgesehenen Arbeitszeitverteilung geleistet hätte, wenn er nicht erkrankt wäre (sog. Ausfallprinzip). Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit bedeutet das, dass ohne die Krankheit geleistete "Plusstunden" dem Zeitkonto des erkrankten Arbeitnehmers gutzuschreiben sind ("wie gearbeitet worden wäre").
- Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Arbeit auf Abruf: Da Abrufarbeitnehmer oftmals unregelmäßig zur Arbeit herangezogen werden, ist die Bestimmung der ausfallenden Arbeitszeit erschwert. Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Arbeitsausfall an gesetzlichen Feiertagen ist deshalb auf einen Referenzzeitraum abzustellen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf der Grundlage der in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine 3 Monate bestanden, ist die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen.
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Durchschnittsberechnung
Ein auf Abruf beschäftigter Arbeitnehmer wird für 3 Tage krankgeschrieben, an denen er zur Arbeit eingeteilt ist. Die Arbeitszeit wird durch den Arbeitgeber entsprechend dem jeweiligen Bedarf unterschiedlich auf die Wochentage verteilt. Der Arbeitnehmer hat in den vergangenen 3 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit an 30 Tagen gearbeitet; dabei an einem Drittel der Arbeitstage 5 Stunden, an einem weiteren Drittel 7,5 Stunden sowie zu einem Drittel 8,5 Stunden gearbeitet. Die durchschnittliche Arbeitzeit pro Arbeitstag betrug also 7,0 Stunden. Der Arbeitnehmer hat für die 3 Krankheitstage Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 3 x 7 = 21 Stunden. Dabei ist nicht maßgeblich, wie lange der Arbeitnehmer an den planmäßigen Tagen gearbeitet hätte. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum außer Betracht.
Anspruch auf Krankengeld
Sollte der Arbeitnehmer über den Zeitraum von 6 Wochen hinaus erkranken, steht ihm auch ein Anspruch auf Krankengeld zu.
Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Für den Arbeitnehmer mit Jahresarbeitszeitvertrag entstehen hier keine Probleme. An Feiertagen, die in seine Arbeitsperiode fallen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch hier gilt wiederum, dass der Anspruch nur in dem Umfang besteht, in dem die Arbeitszeit gerade wegen des Feiertags ausfällt (gesetzliches Verbot der Beschäftigung, verringerter Arbeitsbedarf an Feiertagen). Wird an Feiertagen (bei entsprechender gesetzlicher oder behördlicher Bewilligung) gearbeitet, so besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Entgeltzuschlag oder Freizeitausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer dadurch im Ergebnis mehr effektive Arbeitszeit zu leisten hat als andere Arbeitnehmer, die am Feiertag unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden. In Tarifverträgen finden sich allerdings häufig Ansprüche auf Entgeltzuschläge und/oder Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit.
Gleiches gilt für die wegen einer persönlichen Verhinderung entfallende Arbeitsleistung. Für einen Arztbesuch hat der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase nach § 616 BGB einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung, soweit durch den Arztbesuch die für den Arbeitnehmer festgelegte tägliche Arbeitszeit ganz oder teilweise ausfällt. Kann der Arbeitnehmer den Termin des Arztbesuchs oder die Lage der Arbeitszeit (etwa innerhalb eines bestimmten t...