Im Arbeitsleben stellt nach wie vor der unbefristete Arbeitsvertrag den Regelfall dar. Auf diesen vertraglichen Grundtypus sind in der Regel die arbeitsrechtlichen Sonderregeln zugeschnitten. Der unbefristete Arbeitsvertrag kann durch (fristgemäße oder fristlose) Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Das Arbeitsrecht kennt aber auch den, von vornherein nur befristet geschlossenen Arbeitsvertrag. Die Zulässigkeit von Befristungen richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Regelmäßig erfordert die Befristung des Arbeitsvertrags einen Sachgrund.[1] Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet nach Vorankündigung mit der Zweckerreichung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.[2]

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