In den Fällen des Nichtantritts der Stellung oder des verspäteten Antretens ist die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ganz oder zumindest für die ohne Arbeitsleistung vergangene Zeit unmöglich geworden. In diesem Fall verliert er selbst dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, bei Nichtantreten der Stellung den Entgeltanspruch ganz, bei verspätetem Antreten zu einem entsprechenden Teil[1], es sei denn, dass ein Fall der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorliegt, für die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften[2] Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber zu leisten ist.

Tritt der Arbeitnehmer dagegen die Stellung schuldhaft nicht an, kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 280 BGB Schadensersatz verlangen und den Vertrag kündigen. Gleiches gilt für den Fall eines verspäteten Arbeitsantritts oder der vorzeitigen Arbeitsaufgabe – d. h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Vollstreckung in die Arbeitskraft als höchstpersönliche Leistungspflicht ist gem. § 888 ZPO ausgeschlossen. In allen Fällen einer Arbeitsverweigerung ist zudem der Schadensnachweis in der Praxis schwierig zu führen, da der Arbeitnehmer ja in jedem Fall unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen könnte. Aus diesem Grund sind angemessene Vertragsstrafenvereinbarungen nach der Rechtsprechung des BAG wirksam.[3]

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