Bei Tariferhöhungen werden die Gehälter der AT-Angestellten nicht automatisch angepasst. Die Anpassung hat vielmehr einzelvertraglich zu erfolgen. Der AT-Angestellte kann aber bei Vorliegen einer tariflichen Regelung zur Mindestabstandsklausel einen subjektiven Anspruch auf Einhaltung des dort definierten quantitativen finanziellen Mindestabstands zur höchsten Tarifvergütung haben. Bei AT-Angestellten ist der Arbeitgeber in der Regel arbeitsvertraglich zur fortgesetzten Einhaltung dieses Status und damit auch eines eventuell geregelten tarifvertraglichen Mindestabstandsgebots verpflichtet. Den Anspruch des außertariflichen Mitarbeiters auf Einhaltung eines Mindestabstands zur Tarifvergütung leitet das BAG im Ausgangspunkt also aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung oder einer konstitutiven "Ernennung" des Arbeitnehmers zum AT-Angestellten durch den Arbeitgeber ab. Diese bedinge die Einhaltung einer tarifvertraglichen Mindestabstandsklausel, denn mit der außertariflichen Vergütung seien auch negative Abweichungen vom Tarifvertrag – etwa eine übliche Abgeltung von Mehrarbeit – verbunden, die bei Geltung des Tarifvertrags unwirksam wären. Im Ergebnis verpflichte die "Ernennung" eines Mitarbeiters zum außertariflichen Angestellten daher den Arbeitgeber, den außertariflichen Status durch Zahlung einer der tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden Vergütung zu erhalten.
Ein AT-Gehalt im Sinne einer Abstandsklausel ist regelmäßig nicht nur das monatliche Fixgehalt. Es kann auch variable leistungs- und erfolgsabhängige Vergütungen umfassen, die nicht monatlich, sondern in anderen Zeitabständen, z. B. jährlich zu zahlen sind. Der AT-Angestellte kann jedoch unter Umständen aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Erhöhung geltend machen. Erfolgt die Tariferhöhung mindestens teilweise wegen der Steigerung des allgemeinen Lohn- und Preisniveaus, müssen auch die Gehälter der AT-Angestellten entsprechend erhöht werden. Hat eine Anzahl von AT-Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene AT-Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen.
Hebt ein Arbeitgeber die Gehälter von AT-Angestellten über Jahre hinweg entsprechend den Tarifsteigerungen des vertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrags an, dürfen diese Arbeitnehmer – ohne Abstandsklausel – aber nur bei Vorliegen zusätzlicher, konkreter Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers annehmen, dieser habe sich verpflichten wollen, auch in Zukunft die Gehälter stets in gleicher Weise wie bisher zu erhöhen, und sich dadurch der Möglichkeit begeben, veränderten Umständen in freier Entscheidung Rechnung zu tragen.
Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Regelung der betrieblichen Altersversorgung, Urlaub und Wettbewerbsverbote gelten keine Besonderheiten.