Da für AT-Angestellte definitionsgemäß der sonst auf den Betrieb anwendbare Tarifvertrag nicht gilt, bleibt die Vergütung individualrechtlicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und AT-Angestellten vorbehalten (vgl. aber zu abstrakt-generellen Grundsätzen der Lohnfindung durch Betriebsvereinbarung nachfolgenden Abschnitt).

Nimmt der Arbeitgeber eine betriebliche Einheitsregelung bei einer Gehaltserhöhung seiner AT-Angestellten vor, so ist er auch bei ihnen an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Der AT-Angestellte muss sich nicht nur vom Tätigkeitsfeld von den Tarifangestellten unterscheiden, auch sein Gehalt muss höher als das der Tarifangestellten sein. Regelmäßig ist im Tarifvertrag ein Abstandsgebot enthalten, das den Mindestabstand des Gehalts zwischen der höchsten Tariflohngruppe und dem AT-Gehalt festsetzt.

Ob der Status als außertariflicher Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Vergütung begründet, die den Mindestabstand zum höchsten Tarifentgelt des einschlägigen Tarifvertrags wahrt, bestimmt sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln.[1] Auf eine beiderseitige Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien kommt es dabei nicht zwingend an.

Stellt der Tarifvertrag für das Abstandsgebot auf die prozentuale Überschreitung des "Tarifgehalts" ab, ist mangels anderweitiger Bestimmung des Tarifvertrags die monatliche Vergütung des AT-Angestellten für die Abstandsberechnung auch dann maßgebend, wenn dessen Arbeitszeit die tarifliche Arbeitszeit überschreitet.[2]

Soll das vereinbarte Entgelt auch Mehrarbeit abgelten, ist dies vertraglich zu vereinbaren.[3]

Hebt ein Arbeitgeber die Gehälter von AT-Angestellten über Jahre hinweg entsprechend den Tarifsteigerungen des vertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrags an, dürfen diese Arbeitnehmer nur bei Vorliegen zusätzlicher, konkreter Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers annehmen, dieser habe sich verpflichten wollen, auch in Zukunft die Gehälter stets in gleicher Weise wie bisher zu erhöhen, und sich dadurch der Möglichkeit begeben, veränderten Umständen in freier Entscheidung Rechnung zu tragen. Derartige konkrete Anhaltspunkte sind in einer Gesamtschau zu bewerten.[4]

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