Dr. Madelaine Isabelle Baade
Zusammenfassung
Obgleich ein Arbeitsvertrag dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß zustande gekommen ist, kann er im Einzelfall doch mit einem Rechtsmangel behaftet sein. Das Gesetz unterscheidet zwischen solchen Rechtsmängeln, die zur Nichtigkeit des Vertrags führen, und solchen, die lediglich eine Anfechtbarkeit bewirken.
Nichtigkeit bedeutet, dass das betroffene Rechtsgeschäft ohne Wenn und Aber und ohne jede Wahlmöglichkeit der beteiligten Vertragspartner von Anfang an als unwirksam anzusehen ist, also niemals zwischen den Parteien Rechtspflichten zustande gebracht hat. Nichtigkeit sieht das Gesetz in besonders schwerwiegenden Fällen vor. Weniger gewichtige Mängel machen das Rechtsgeschäft lediglich anfechtbar. D. h., der Anfechtungsberechtigte hat es in der Hand, durch Ausübung seines Anfechtungsrechts über das weitere Schicksal des Vertrags zu bestimmen. Erklärt er wirksam die Anfechtung (d. h., hat er einen triftigen Anfechtungsgrund und beruft er sich hierauf durch ausdrückliche Anfechtungserklärung), so wird das Rechtsgeschäft aufgrund der Anfechtung unwirksam. Übt er hingegen sein Anfechtungsrecht nicht aus, bleibt das Rechtsgeschäft wirksam.
Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis sind Teil der grundlegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Privatrechtsordnung. Die allgemeinen Regeln des BGB finden deshalb grundsätzlich auf den Arbeitsvertrag Anwendung. In Anbetracht der besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Arbeitslebens hat sich jedoch das Arbeitsrecht zu einem Sonderrecht entwickelt, welches die allgemeinen Regeln des Zivilrechts, insbesondere den Grundsatz der Vertragsfreiheit, in vielen Bereichen modifiziert oder verdrängt.
1 Rechtsmängel
Bei den Rechtsmängeln eines Arbeitsvertrags ist zwischen solchen zu unterscheiden, die zur Nichtigkeit des Vertrags führen, und solchen, die lediglich eine Anfechtbarkeit bewirken.
1.1 Nichtigkeit
Nichtigkeit bedeutet, dass das betroffene Rechtsgeschäft von Anfang an als unwirksam anzusehen ist. Aus dem Gesetz ergeben sich eine Reihe allgemeiner Gründe für die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts. Im Arbeitsrecht kommt insbesondere den nachfolgend dargestellten Nichtigkeitsgründen Bedeutung zu:
- Geschäftsunfähigkeit
- Verstoß gegen eine Formvorschrift
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
- Sittenwidrigkeit und Wucher
- Abschluss eines Scheingeschäfts
Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags
Oft stellt sich auch das Problem, dass nicht etwa der Vertrag insgesamt, sondern vielmehr nur eine einzelne Regelung des Vertragswerks, z. B. wegen eines partiellen Verstoßes gegen § 134 BGB oder § 138 BGB, nichtig ist. Entgegen dem Grundgedanken des § 139 1. Halbsatz BGB gilt für diese Fälle:
Im Arbeitsrecht führt Teilnichtigkeit regelmäßig nicht zur Gesamtnichtigkeit des Arbeitsvertrags!
Andernfalls würde der vom Gesetzgeber mit einer bestimmten Vorschrift beabsichtigte Arbeitnehmerschutz in sein Gegenteil verkehrt. Der Arbeitsvertrag wird deshalb regelmäßig in seinen rechtmäßigen Bestandteilen aufrechterhalten. An die Stelle der gesetzwidrigen Teilregelungen treten die einschlägigen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.
1.1.1 Verstoß gegen eine Formvorschrift
Ein Verstoß gegen die durch Gesetz bestimmte Form hat grundsätzlich Nichtigkeit zu Folge. Diese allgemeine Vorschrift des § 125 BGB gilt auch für den Arbeitsvertrag.
Formvorschriften aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen beachten
Zu den gesetzlichen Formvorschriften i. S. d. § 125 BGB zählen auch solche, die sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge sind nur zulässig, wenn die Nichtigkeit im Einzelfall mit anderen gegenläufigen Prinzipien des Zivilrechts unvereinbar wäre. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere dem Grundsatz von Treu und Glauben Bedeutung zu. Die Berufung einer Partei auf die fehlende Schriftform wäre treuwidrig, wenn diese Partei durch ihr Verhalten zuvor bei dem Vertragspartner den Eindruck erweckt hat, sie halte sich ohne Rücksicht auf den Formmangel für verpflichtet. Ebenso ist eine Partei an dem formnichtig geschlossenen Arbeitsvertrag festzuhalten, wenn diese Vertragspartei zuvor den formgerechten Abschluss des Vertrags verhindert hat oder sich der Formmangel zumindest als eine Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht darstellt. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, so ist das Rechtsgeschäft nach Treu und Glauben trotz des Formmangels als gültig zu behandeln. Ebenso verhält es sich, wenn eine Vertragspartei sämtliche Vorteile aus einem nichtigen Vertrag gezogen hat. Auch dann ist es ihr nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrags wegen Formmangels zu berufen.
Rückabwicklung des "faktischen Arbeitsverhältnisses"
Ist von Nichtigkeit auszugehen, wurde das Arbeitsverhältnis jedoch in tatsächlicher Hinsicht schon für eine gewisse Zeit vollzogen (Arbeitnehmer hat tatsächlich gearbeitet/...