Zwischen .............................. im Folgenden "Arbeitgeber", Anschrift: ..............................
und
Frau/Herrn .............................. im Folgenden "Arbeitnehmer", Anschrift: ..............................)
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Probezeit/Tätigkeit/Ort/Vorbehalte
Alternativ
Variante 1: Fester Arbeitsort
1. Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .............................. als .............................. (Tätigkeit) in .............................. (Ort) auf unbestimmte Zeit eingestellt.
Alternativ
Variante 2: Freie Wahl des Arbeitsorts
1. Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .............................. als .............................. (Tätigkeit) an einem von ihm frei wählbaren Arbeitsort auf unbestimmte Zeit eingestellt.
2. Es wird eine Probezeit von .............................. Monat(en) vereinbart.
3. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere ............................... Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung.
4. Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts vor, dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs oder Unternehmens eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb, an einem anderen Ort oder vorübergehend auch in einem anderen mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen. Die Interessen des Arbeitnehmers sind im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen.
§ 2 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt .............................. Stunden ohne die Berücksichtigung der Pausen.
Alternativ
Variante 1: Festlegung der Arbeitszeit
2. Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen festgelegt; sie verteilt sich wie folgt: .............................. (Angabe Tage und Stunden). Verteilung und Lage der Arbeitszeit können nach billigem Ermessen auch nachträglich abweichend geregelt werden. Dies gilt im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes auch für die Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft sowie Nacht- und Sonntagsarbeit und die Einführung von Schichtarbeit. Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln.
Alternativ
Variante 2: Gleitzeitregelung ohne Kernzeit
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung innerhalb eines von .............................. bis .............................. Uhr geltenden Gleitzeitrahmens zu erbringen. In diesem Zeitrahmen darf er – unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse – seine Arbeitszeit nach eigenem Ermessen frei einteilen. Hierbei ist zu beachten, dass die Funktionstüchtigkeit der Abteilung nicht gefährdet werden darf.
Alternativ
Variante 3: Gleitzeitregelung mit Kernzeit
2. Die Kernarbeitszeit ist an jedem Arbeitstag in der Zeit von .............................. bis .............................. Uhr festgelegt. Während dieser Zeit muss - ausgenommen während der maximal ..............................-minütigen Mittagspause - der Arbeitnehmer stets anwesend sein. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers beginnt frühestens um .............................. Uhr und endet spätestens um .............................. Uhr (Gleitzeitspanne).
Alternativ
Variante 1: Überstunden - Freizeitausgleich
3. Der Arbeitgeber ist bei betrieblichen Erfordernissen im Rahmen billigen Ermessens und unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes berechtigt, Überstunden anzuordnen. Diese werden ohne anderweitige Vereinbarung spätestens innerhalb von .............................. Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie geleistet wurden durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten.
Alternativ
Variante 2: Überstunden - Vergütung
3. Der Arbeitgeber ist bei betrieblichen Erfordernissen im Rahmen billigen Ermessens und unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes berechtigt, Überstunden anzuordnen. Bis zu .............................. Überstunden im Monat sind mit der Vergütung (unten § 3) abgegolten.)
4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen, wenn ein erheblicher, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhender Arbeitsausfall vorliegt, und er dies bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat. Im Fall der Einführung von Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer mit der vorübergehenden Verkürzung seiner individuellen Arbeitszeit sowie der dementsprechenden Reduzierung seiner Vergütung einverstanden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gegenüber eine Ankündigungsfrist von vier Tagen einzuhalten.
§ 3 Vergütung
Alternat...