Zusammenfassung
Die arbeitsvertragliche Einheitsregelung ist eine Individualvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Inhalt nicht individuell ausgehandelt wurde. Die Arbeitsbedingungen sind vielmehr in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen durch den Arbeitgeber vorformuliert und identisch. Zur Wirksamkeit bedarf es aber des Einverständnisses beider Arbeitsvertragsparteien, des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
Abzugrenzen ist die Einheitsregelung von der Gesamtzusage, welche dem gegenüber eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers über die Gewährung einer Leistung darstellt. Auch eine Arbeitsanweisung unterscheidet sich von der Einheitsregelung, da es sich um eine einseitige Aufforderung des Arbeitgebers handelt, die Arbeitsleistung entsprechend zu erbringen. In beiden Fällen bedarf es nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Arbeitsrecht
1 Begriff der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden mit der arbeitsvertraglichen Einheitsreglung Arbeitsbedingungen vertraglich vereinbart, die nicht nur in dem Einzelfall des jeweiligen Arbeitsverhältnisses gelten, sondern in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen aufgenommen sind. Bestimmte Arbeitsbedingungen werden also in einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gleichlautend mit den Beschäftigten vereinbart. Meist sind dies Arbeitsbedingungen, die für alle oder zumindest eine Vielzahl von Arbeitnehmern gleichlautend gelten sollen. Sie betreffen regelmäßig auch nicht die Bedingungen, nach denen die jeweils individuell vereinbarte Arbeitsaufgabe oder Arbeitsleistung zu erbringen ist.
2 Abgrenzung zur Gesamtzusage
Die arbeitsvertragliche Einheitsregelung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen vereinbart und somit zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, während eine Gesamtzusage eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers ist.
Das hat zur Folge, dass es für die Wirksamkeit einer Gesamtzusage nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer seine Zustimmung ausdrücklich erklärt hat oder nicht. Die arbeitsrechtliche Einheitsregelung dagegen entsteht erst dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen besteht über die Geltung der jeweiligen Arbeitsbedingungen.
3 Beispiele aus der Praxis
Meist werden arbeitsvertragliche Einheitsregelungen bei Zusatzvereinbarungen verwendet, etwa bei Kfz-Überlassungsverträgen, Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung, Bonus- oder Tantiemeregelungen sowie Dienstreisevereinbarungen.
In vielen Arbeitsverträgen finden sich aber auch Bestandteile von Einheitsregelungen, etwa zu den Themen Urlaub, zusätzlichen Vergütungsbestandteilen wie Leistungsentgelt, Zeitzuschläge, Sonderzahlungen, Lage von Arbeitszeit und Ruhepausen, Versetzungsklauseln, Arbeitsunfähigkeit oder Regelungen zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Vereinzelt werden arbeitsvertragliche Einheitsregelungen dahingehend verwendet, dass nur noch Beginn und ggf. Ende des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe individuell vereinbart werden und alle anderen zu vereinbarenden Punkte einheitlich über die arbeitsvertragliche Einheitsregelung vereinbart werden.
4 Zustandekommen der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung
Arbeitsvertragliche Einheitsregelungen sind Gegenstand des jeweiligen Arbeitsvertrags. Deswegen bedarf es zu deren Zustandekommen und Geltung des übereinstimmenden Einvernehmens zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem jeweiligen Arbeitnehmer andererseits (übereinstimmende Willenserklärungen).
5 Änderung der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung
Da die arbeitsvertragliche Einheitsregelung ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, kann sie auch nur nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen geändert werden. Dies geschieht z. B. durch eine Änderungskündigung, die die Regelung unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist beenden soll und gleichzeitig anbietet, unter geänderten Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Teilkündigungen nur im Ausnahmefall möglich
Durch eine (Änderungs-)Kündigung wird grundsätzlich der gesamte Arbeitsvertrag betroffen. Einzelne Bestandteile können nur im Ausnahmefall separat durch eine Kündigung geändert oder deren Wirkung beendet werden.
Eine sogenannte Teilkündigung kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn zum einen diese Möglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde und durch die Teilkündigung der zwingende Kündigungsschutz nicht umgangen werden kann, also keine wesentlichen Vertragsbestandteile betroffen werden, die die Gewichtung zwischen Arbeitsleistung einerseits und Vergütungsbestandteilen andererseits verschieben.
In der Regel muss also, sofern einzelne Bestandteile des Arbeitsvertrags geändert werden sollen, wie etwa die Vergütung, die Tätigkeit, der Arbeitsort oder die Dauer der individuell vereinbarten Arbeitszeit, der gesamte Arbeitsvertrag gekündigt werden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis mit den geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Zu der (Änderungs-)Kündigung bedarf es eines entsprec...