7.1 Was unterscheidet Überstunden und Mehrarbeit?

Unter Überstunden wird die Arbeitszeit verstanden, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet. Vergleichsmaßstab ist die regelmäßige Arbeitszeit, wie sie für den Arbeitnehmer aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist.

Begrifflich davon zu unterscheiden ist die Mehrarbeit, die ein Überschreiten der allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig 8 Stunden werktäglich) bezeichnet. So können z. B. Teilzeitbeschäftigte in erheblichem Umfang Überstunden leisten, ohne dass es sich dabei um arbeitszeitgesetzlich relevante Mehrarbeit handelt.
Weitere Informationen: Mehrarbeit, Überstunden
7.2 Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichten?

Ob und inwieweit dem Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von Überstunden zusteht, ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags bzw. den Regelungen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung zu ermitteln.

Einseitig kann der Arbeitgeber das Austauschverhältnis der gegenseitigen Hauptleistungspflichten nicht verändern. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers begründet kein Recht zur einseitigen Verpflichtung zu Überstunden, denn es beschränkt sich regelmäßig darauf, im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Pflichten des Arbeitnehmers im Einzelnen zu bestimmen, begründet aber keine vertragserweiternden Rechte. Soll der Arbeitnehmer künftig zu Überstunden verpflichtet werden, bedarf es also einer ausdrücklichen oder konkludenten Regelung im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Weitere Informationen: Anforderungen an Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz, Arbeitsrechtliche Aspekte der geringfügigen Beschäftigung

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