Dr. Christian Schlottfeldt
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Das ArbZG bestimmt in § 2 die Grundbegriffe des Arbeitszeitrechts. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die "Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen". Die Frage, welche Tätigkeiten als "Arbeit" anzusehen sind, bestimmt sich nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Dieser ist ggf. (etwa hinsichtlich der Einordnung von Dienstreisezeiten) auszulegen.
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen, sodass bei Teilzeitbeschäftigten mit mehreren Arbeitsstellen und Vollzeitarbeitnehmern mit einem Nebenjob zu prüfen ist, ob die für die werktägliche Höchstarbeitszeit und Ruhezeit geltenden Bestimmungen bei Zusammenrechnung aller Arbeitszeiten eingehalten werden können. Der Arbeitnehmer ist zur Erteilung entsprechender Auskünfte über die im Rahmen der Nebentätigkeit geleisteten Arbeitszeiten verpflichtet. Bei der gesetzlich gebotenen Aufzeichnung von Arbeitszeiten oberhalb der in § 3 Satz 1 ArbZG bestimmten Arbeitszeit, sind auch Nebentätigkeiten aus anderen Beschäftigungen als Arbeitnehmer einzubeziehen. Bei Nebentätigkeiten, die fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen für gewerbliche Güter- und Personenbeförderung unterliegen, muss sich der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten vorlegen lassen.
Im Bergbau zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
Der Arbeitszeitbegriff des § 2 Abs. 1 ArbZG und die daran anknüpfenden Grenzen der Arbeitszeitgestaltung beziehen sich auf Arbeitszeiten im Sinne einer vollen Beanspruchung des Arbeitnehmers (sog. "Vollarbeit" bzw. "Vollarbeitszeit"). Von der Vollarbeit sind Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst als Arbeitszeitformen minderer Beanspruchung sowie die (zur Ruhezeit gehörende) Rufbereitschaft abzugrenzen.
2.1 Arbeitsbereitschaft
Das ArbZG erwähnt die Arbeitsbereitschaft als besondere Arbeitszeitform minderer Beanspruchung des Arbeitnehmers, für die tarifvertraglich Verlängerungen der Arbeitszeit geregelt werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert Arbeitsbereitschaft als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Die Arbeitsbereitschaft ist ihrem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung (Aufenthalt am Arbeitsplatz), bei der der Arbeitnehmer nicht durchgehend aktiv ist, sich jedoch zur unverzüglichen vollen Arbeitsleistung im Bedarfsfall bereithalten muss. Dabei ist kennzeichnend für die Arbeitsbereitschaft, dass die Zeitspannen der vollen Arbeitsleistung und der bloßen "passiven" Arbeitsbereitschaft im Vorhinein nicht genau feststehen, sondern sich je nach Anforderung mehrfach innerhalb des Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht abwechseln.
Arbeitsbereitschaft
Der Arbeitnehmer ist als Rettungsassistent im Rettungsdienst beschäftigt. Während eines Teils seiner Arbeitszeit lenkt er im Rahmen von Einsätzen ein Fahrzeug des Rettungsdienstes. Soweit keine Einsätze zu fahren sind, hält er sich in (passiver) Arbeitsbereitschaft in den Räumen des Arbeitgebers (Rettungswache) auf.
Arbeitsbereitschaft ist als Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG anzusehen, sodass die Höchstgrenze der werktäglichen Arbeitszeit (10 Stunden, zzgl. Ruhepausen, bzw. durchschnittlich 8 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums gemäß § 3 Satz 2 ArbZG) grundsätzlich auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eröffnet den Tarifvertragsparteien aber die Möglichkeit, die werktägliche Arbeitszeit auf über 10 Stunden hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Als "erheblicher" Anteil wird dabei in Rechtsprechung und Literatur ein Anteil von (mindestens) ca. 30 % zugrunde gelegt. Würden also beispielsweise innerhalb einer 12-Stunden-Schicht regelmäßig ca. 4 Stunden (passive) Arbeitsbereitschaft anfallen, so wären die Voraussetzungen für eine tarifvertragliche Regelung der Arbeitszeitverlängerung erfüllt.
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wird die Arbeitsbereitschaft als "Bereitschaftszeit" bezeichnet (vgl. § 9 TVöD). Diese ist jedoch nicht zu verwechseln mit der von der Arbeitsbereitschaft abzugrenzenden Arbeitsform des "Bereitschaftsdienstes" (dazu nachstehend).
2.2 Bereitschaftsdienst
Im Unterschied zu Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn ein Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. In der betrieblichen Praxis kann der Arbeitnehmer in Zeiten des Bereitschaftsdienstes ohne Inanspruchnahme häufig sogar ruhen, da er, anders als bei der Arbeitsbereitschaft, nicht durchgehend zu "wacher Achtsamkeit" verpflichtet ist. Er muss jedoch während der Zeit des Bereitschaftsdienstes stets in der Lage sein, unverzüglich seine Tätigke...