In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags kann in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine Erweiterung des gesetzlich zulässigen Arbeitszeitvolumens zugelassen werden.[1] Dabei kann die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden bzw. über durchschnittlich 48 Stunden/Woche hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.[2]

Zusätzlich ist die individuelle widerrufliche Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers erforderlich.[3] Diese Möglichkeit der Arbeitszeitverlängerung wird als "opt-out" im Sinne eines individuellen "Ausstiegs" aus der Begrenzung des gesetzlich zulässigen Arbeitszeitvolumens bezeichnet. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

Machen Tarifverträge von "opt-out" Gebrauch, so tritt bei Zustimmung des Arbeitnehmers die im Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegte Obergrenze der Arbeitszeit an die Stelle der ansonsten geltenden Höchstarbeitszeit (durchschnittlich 48 Stunden/Woche innerhalb von 12 Kalendermonaten).[4]

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sehen Tarifverträge regelmäßig vor, dass sich im Fall der Nutzung von "opt-out" die für Vollzeitbeschäftigte geltenden Grenzen der Höchstarbeitszeit anteilig verringern, der Arbeitnehmer jedoch alternativ die für Vollzeitbeschäftigte geltenden Obergrenzen wählen kann.

Hinweis

Da sich die in Tarifverträgen geregelten Obergrenzen im Zuge neuer Tarifabschlüsse ändern können, wird im nachstehenden Musterformular zur Einwilligung in "opt-out" auf die jeweils geltende Grenze eines Tarifvertrags bzw. einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung Bezug genommen. Dies vermeidet die Einholung neuer Erklärungen, wenn sich die entsprechenden Grenzen ändern. Die zum Zeitpunkt der Erklärung geltende Grenze sollte aber aus Gründen der Transparenz genannt sein.

[1] Abweichung von §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbZG.
[2] Siehe auch: Abweichung von gesetzlichen Höchstarbeitszeiten (Verweis auf HI1505498).
[4] So kann etwa gemäß § 10 Abs. 5 u. 6 TV-Ärzte/VKA (Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 9 v. 23.5.2023) eine Verlängerung der Arbeitszeit auf durchschnittlich bis zu 56 Stunden/Woche (durch Tarifvertrag auf Landesebene bis zu 66 Stunden/Woche) erfolgen. Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit gilt ein Zeitraum von sechs Monaten.

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