Arbeitszeitverstoß und Arbeitszeitbetrug haben gemeinsam, dass der Umfang der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung nicht mit dem arbeitsvertraglichen vereinbarten Arbeitszeitumfang übereinstimmt. In jedem Fall des Arbeitsbetrugs liegt somit auch ein Arbeitszeitverstoß vor. Im Unterschied zum Arbeitszeitbetrug täuscht der Arbeitnehmer bei einem Arbeitszeitverstoß jedoch nicht wahrheitswidrig vor, dass er gearbeitet habe. Für die Annahme eines Arbeitszeitbetrugs ist demnach – anders als beim Arbeitszeitverstoß – das Hinzutreten eines subjektiven Elements erforderlich.

Ein Arbeitszeitverstoß liegt demnach z. B. in der bloßen Unpünktlichkeit wegen eines Staus auf dem Weg zur Arbeit, oder der Überschreitung der Pausenzeit, weil die Rechnung im Restaurant auf sich warten ließ. In diesen Fällen ist regelmäßig nicht von einer Betrugsabsicht des Arbeitnehmers auszugehen. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeitversäumnis beim Arbeitgeber meldet oder ordnungsgemäß dokumentiert und diese nacharbeitet. Weder Arbeitszeitbetrug, noch Arbeitszeitverstoß liegen vor, wenn die geschuldete Arbeitsleistung kurzweilig unterbrochen wird, z. B. für einen Gang zur Toilette oder ein kurzes Gespräch mit Kollegen.

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