In einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Stundenlohnanspruch und schwankender Arbeitszeit kann ein verstetigtes, also gleichbleibendes Arbeitsentgelt gezahlt werden. Die geleisteten Arbeitsstunden werden über ein Arbeitszeitkonto geführt. Eine entsprechende Vereinbarung muss neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen.
3.1 Gestaltungsmöglichkeiten
Für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist die Gesamtjahresarbeitszeit zu berücksichtigen. Die in einzelnen Monaten mehr oder weniger als die Soll-Arbeitszeit geleisteten Stunden können innerhalb des Jahreszeitraums wieder ausgeglichen werden. Dabei kann der Arbeitnehmer für die Dauer von max. 3 Monaten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Ein zu erwartendes Arbeitszeitguthaben ist dabei mit einzubeziehen. Das daraus errechnete durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt darf in einem Jahr die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen bzw. auf Jahressicht nicht mehr als 6.456 EUR betragen.
Flexibler Arbeitseinsatz
Einstellung eines Hausmeisters zum 1.4.2024 auf Stundenlohnbasis (16 EUR pro Stunde). Es wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 512 EUR im Monat vereinbart. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 32 Stunden (Jahresarbeitszeit = 384 Stunden). Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen und die wöchentliche Arbeitszeit demnach schwanken. Der Arbeitgeber schließt mit dem Hausmeister daher eine Gleitzeitvereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ab. Diese ermöglicht dem Hausmeister, monatliche Überstunden auf- und abzubauen.
Ergebnis: Soweit der Arbeitgeber in der vorausschauenden Betrachtung davon ausgeht, dass das Arbeitszeitkonto zum Ende des maßgebenden Zeitjahres (30.9. des Folgejahres) max. 19,5 Stunden Restguthaben enthalten wird, ist der Hausmeister versicherungsfrei, weil das durchschnittliche Arbeitsentgelt 538 EUR nicht übersteigt.
384 Stunden + 19,5 Stunden = 403,5 Stunden x 16 EUR : 12 Monate = 538 EUR
Der Arbeitgeber hat von dem verstetigten Arbeitsentgelt den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: |
109 |
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Beitragsgruppenschlüssel: |
6 5 0 0 |
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3.2 Auswirkungen beim Überschreiten der Entgeltgrenze
Die vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt grundsätzlich für die Vergangenheit maßgebend, wenn sich die erwartete Arbeitszeit infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände im Laufe der Beschäftigung als unzutreffend erweist. Bedeutsam sind dann die Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf des für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden Jahreszeitraums eine Arbeitsleistung erbracht hat, die einem Anspruch auf Arbeitsentgelt oberhalb der geltenden Jahresentgeltgrenze von 6.456 EUR entspricht. In diesen Fällen liegt ab dem Monat keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor, von dem an ein Überschreiten der Jahresentgeltgrenze aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung absehbar ist.
Jahresentgeltgrenze vorzeitig überschritten
Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Gleitzeitvereinbarung seit Jahren. Seit dem 1.1.2024 wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 538 EUR im Monat bei einem Stundenlohn von 16 EUR gezahlt. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 33,625 Stunden (Jahresarbeitszeit = 403,5 Stunden). Der Arbeitseinsatz erfolgt flexibel. Innerhalb des Jahreszeitraums vom 1.1. bis zum 31.12. hat in der Vergangenheit immer ein entsprechender Ausgleich stattgefunden.
Ergebnis: Im Kalenderjahr 2024 ist bereits bis Ende August eine Jahresarbeitszeit von 403,5 Stunden erbracht worden. Ein Ausgleich ist wegen des weiteren Arbeitsanfalls nicht möglich. Vom 1.9. an handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat letztmalig für August den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.
Erneute Versicherungsfreiheit möglich
Nach dem Eintritt der Versicherungspflicht kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen. Dies kann sich aus der neu angestellten Jahresbetrachtung ergeben. Voraussetzung ist dabei, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs nicht übersteigt.