Für die Führung von Arbeitszeitkonten gelten gesetzliche Vorgaben. Bestimmte Gestaltungsformen müssen als Wertguthabenkonten geführt werden. Im Fall von (Lebens-)Arbeitszeitkonten auf Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung wird erbrachte Arbeitszeit über einen größeren Zeitraum angespart. Das Guthaben auf dem Wertguthabenkonto kann für längere Freistellungszeiträume, einen vorgezogenen Altersruhebeginn oder zur betrieblichen Weiterbildung verwendet werden.
Wertguthabenvereinbarungen können nur für die Zeit bis zum Beginn einer Voll- oder Teilrente wegen Alters, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente erreicht wird, getroffen werden. Wird eine Wertguthabenvereinbarung über einen entsprechenden Zeitpunkt hinaus fortgeführt, ist das Wertguthaben im Rahmen der Störfallregelungen aufzulösen.
4.1 Versicherungsrechtliche Regelungen
In der Ansparphase einer flexiblen Arbeitszeitregelung liegt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Soweit die Höhe des Arbeitsentgelts für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist (höherverdienende Arbeitnehmer oder geringfügig entlohnte Beschäftigung), bleibt das angesparte Arbeitsentgelt außer Betracht.
Eine Beschäftigung gilt für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen von mehr als einem Monat als ausgeübt, wenn
- während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung fällig ist und
- das monatlich fällige Arbeitsentgelt während der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
In der Freistellungsphase sind also weitere Voraussetzungen für einen Fortbestand der Versicherungspflicht erforderlich.
4.2 Fälligkeit der Beiträge
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist grundsätzlich an die Entstehung des Anspruchs und nicht an die tatsächliche Auszahlung gebunden.
Bei der flexiblen Arbeitszeit wird für die angesparten Wertguthaben die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben. Die Voraussetzungen für die besonderen Regelungen im Rahmen flexibler Arbeitszeiten müssen hierbei erfüllt sein.
Die Beiträge aus dem Wertguthaben werden erst mit der Auszahlung des Guthabens fällig.
Ansparphase
Die Beiträge werden aus dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt berechnet und sind für das tatsächliche Entgelt sofort fällig. Die Beitragsberechnung und -fälligkeit für das angesparte Wertguthaben, also die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, wird hinausgeschoben.
Freistellungsphase
Die Beiträge werden aus dem vom Arbeitszeitkonto ausgezahlten Wertguthaben berechnet. Die Beiträge werden mit Fälligkeit und Auszahlung des Wertguthabens sofort fällig. Für noch verbleibendes Wertguthaben werden sie weiter hinausgeschoben.
Ausnahme: gesetzliche Unfallversicherung
Bei Wertguthabenvereinbarungen ist für Zeiten
- der tatsächlichen Arbeitsleistung und
- der Inanspruchnahme des Wertguthabens
das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt nach den Fälligkeitsterminen für Sozialversicherungsbeiträge maßgebend. Die spezielle Regelung zur Fälligkeit von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen wird in der Unfallversicherung jedoch nicht analog angewendet. Für die Ermittlung der Unfallversicherungsbeiträge ist das laufende Arbeitsentgelt stets nach dem Entstehungsprinzip heranzuziehen. Das bedeutet, dass in der Unfallversicherung – anders als in übrigen Sozialversicherungszweigen – in den Fällen der Inanspruchnahme eines Wertguthabens für gesetzlich geregelte oder vertraglich vereinbarte vollständige Freistellungen Unfallversicherungsbeiträge ausschließlich in der Ansparphase der flexiblen Arbeitszeitregelung erhoben werden. Diesem Ergebnis liegt der Gedanke zugrunde, dass ein unfallversicherungsrechtlich relevantes Risiko in der Phase der vollständigen Freistellung nicht (mehr) besteht.
Dieses Arbeitsentgelt ist zu dem Zeitpunkt im Lohnnachweis und in der separaten Jahresmeldung der Unfallversicherung zu melden, in dem es erarbeitet wurde.
4.3 Störfall
Unter einem Störfall (z. B. bei Ende des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Tod) versteht man die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des angesparten Wertguthabens. Wird das angesparte Entgelt nicht als laufende Entgeltzahlung während der Freistellungsphase verwendet, sondern vorher ausgezahlt, ist eine besondere Beitragsberechnung erforderlich.
4.3.1 Zeitpunkt des Störfalls
In einem Störfall soll das Entgelt zurückgerechnet und nach ...