Kurzbeschreibung
Merkblatt gesetzliche Arbeitszeitregelungen zur Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensgleitzeit
Vorbemerkung
Vertrauensarbeitszeit bedeutet den Verzicht des Arbeitgebers auf die Festlegung, wann ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet und wie er seine Pausen legt. Der Arbeitnehmer erfüllt eigenverantwortlich seine Arbeitszeitverpflichtungen innerhalb eines definierten Arbeitszeitrahmens. Dennoch müssen gesetzliche Bestimmungen beachtet werden. Die wichtigsten Bestimmungen sind in diesem Merkblatt aufgeführt.
Hinweis:
Das BAG hat mit Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Dabei hat es auch klargestellt, dass Arbeitgeber die Pflicht zur Aufzeichnung an die Arbeitnehmer delegieren können, wodurch Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich ist.
Merkblatt Arbeitszeiterfassung
Vertrauensgleitzeit bedeutet für uns die Übertragung der Zeitsouveränität auf unsere Mitarbeiter, die in Absprache mit ihren Führungskräften und Kollegen und unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse, ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich bestimmen können.
Dennoch müssen gesetzliche Bestimmungen beachten werden. Die wichtigsten Bestimmungen sind hier zusammengefasst:
Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)* Darauf müssen Sie achten:
- Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3).
- Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden (§ 4).
- Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Abs. 1).
- Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9; ausnahmsweise ist aber eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 10 zulässig).
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Was ist sonst noch wichtig
Neben dem Arbeitszeitgesetz sind noch andere Gesetze wie z. B. das Jugendarbeitsschutzgesetz (§§ 8 ff.) oder das Mutterschutzgesetz (§§ 3 ff.) zu beachten.
Der Arbeitgeber ist zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet, d.h. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausenzeiten und Überstunden. Es ist deshalb wichtig und liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass die Arbeitszeit erfasst wird. Diese Aufzeichnungspflicht wird im Rahmen der Vertrauensgleitzeit auf die Mitarbeiter übertragen.
Zur Gegenzeichnung der Arbeitszeitdokumentation sind die Gleitzeitprotokolle alle 3 Monate, Stichtag jeweils Quartalsende, der Führungskraft vorzulegen. Dies dient der Personalabteilung zur Sicherstellung der Einhaltung des Gesetzes und einer realistischen und rechtzeitigen Personalplanung und Ergänzung der Ressourcen bei Bedarf.
* Der ausführliche Gesetzestext ist (Bsp.: am Schwarzen Brett) ausgehängt