Das qualifizierte Zeugnis ergänzt das einfache Zeugnis um eine Leistungs- und eine Verhaltensbeurteilung, die nach der Tätigkeitsbeschreibung eingefügt wird. Das Arbeitszeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers als qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn bereits ein einfaches Zeugnis ausgestellt wurde. Hat der Arbeitnehmer umgekehrt aber ein qualifiziertes Zeugnis beansprucht und wurde es ausgestellt, kann er einen Wechsel auf ein einfaches Zeugnis nicht verlangen. In diesem Fall ist der Zeugnisanspruch erfüllt durch Ausstellung des qualifizierten Zeugnisses.
Allerdings wird der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber abgelehnt werden können, wenn es zu einem Zweck dient, bei dem es auf eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nicht ankommt oder aber dies noch nicht beurteilt werden kann. Dies gilt etwa für Fälle, dass das Arbeitsverhältnis nur von kurzer Dauer war oder es für die Vorlage bei einer Behörde o. Ä. benötigt wird.
Bei der Verhaltensbeurteilung wird beschrieben, wie der Umgang mit Kollegen war, wie sich der Arbeitnehmer gegenüber Vorgesetzten verhalten hat, ggf. gegenüber Dritten (Kunden, Lieferanten, Beratern etc.). Bei übertragener Leitungs- und/oder Führungsverantwortung wird erläutert, wie er diese Kompetenzen wahrgenommen hat.
Die Leistungsbeurteilung wird nach den Schulnoten kategorisiert, die in die übliche Zeugnissprache übersetzt wird.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss eine individuell an den Beschäftigten angepasste Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthalten. Die Verwendung einer Tabellenform erfüllt diesen Anspruch nicht, die Ausführungen diesbezüglich müssen in Fließtextform erfolgen.
Welchen Inhalt im Einzelnen die Leistungs- und Verhaltensbewertung des qualifizierten Zeugnisses haben muss, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus der zweiseitigen Zielsetzung des Zeugnisses:
- Es soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine Bewerbung dienen. Wird er unterbewertet, sind seine Belange gefährdet. Deshalb soll das Zeugnis von verständigem Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein und die berufliche Weiterentwicklung des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren.
- Andererseits soll das Zeugnis zur Unterrichtung eines Dritten, eines potenziellen neuen Arbeitgebers dienen, der den Arbeitnehmer einstellen möchte. Dessen Belange sind gefährdet, wenn der Arbeitnehmer überbewertet wird.
Aus dem notwendigen Ausgleich dieser sich möglicherweise widerstreitenden Interessen ergibt sich deshalb als oberster Grundsatz: Das Zeugnis muss wohlwollend, aber wahr sein.
Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind. Der Arbeitgeber darf aber einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, grundsätzlich nicht erwähnen. Solche Umstände muss er gegenüber dem Gesamtbild abwägen.
Der Arbeitgeber darf und muss daher wahre Tatsachen und Beurteilungen nur insoweit in das Zeugnis aufnehmen, wenn ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an deren Kenntnis haben kann.